Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Sebastian Kern
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht am: 16. Oktober 2022
In dem zugrundeliegenden Fall wurde einer 92-jährigen Angeklagten eine Unfallflucht zur Last gelegt. Durch den Verkehrsunfall soll ein Sachschaden von ca. 2.000,00 € entstanden sein. Die Angeklagte, die bislang keine Eintragungen im Zentralen Fahrerlaubnisregister hatte, legte gegen den erlassenen Strafbefehl Einspruch ein. Sodann entschied sie sich dazu, freiwillig auf ihre Fahrerlaubnis zu verzichten.
Mit Beschluss vom 01.08.2022 stellte das zuständige Amtsgericht Dortmund das Strafverfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO ein.
Nach Auffassung des Gerichts wäre nämlich das Verschulden der Angeklagten als gering anzusehen. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe ebenfalls nicht.
Die 92 Jahre alte Angeklagte habe im Rahmen des ihr zur Last gelegten Unfallgeschehens einen geringen Sachschaden verursacht und hiernach den Unfallort unerlaubt verlassen. Sie sei verkehrsrechtlich nicht vorbelastet. Außerdem habe die Angeklagte, was von Seiten der Stadt Dortmund bereits bestätigt worden sei, auf Anregung des Gerichts nach Einspruchseinlegung gegen den ergangenen Strafbefehl auf ihre Fahrerlaubnis wirksam verzichtet.
Nach zutreffender Meinung der Amtsgerichts Dortmund bedurfte es deshalb einer weiteren Strafverfolgung der Angeklagten nicht. Es ist davon auszugehen, dass sich die Angeklagte infolge ihrer vernünftigen Entscheidung, dass es nun an der Zeit wäre, den Führerschein abzugeben (neben der ohnehin andernfalls vom Gericht auszusprechenden Entziehung der Fahrerlaubnis nebst Festsetzung einer mehrmonatigen Sperrfrist zur Neuerteilung), die Verurteilung zu einer erheblichen Geldstrafe erspart hat.
AG Dortmund, Beschluss vom 01.08.2022 – 729 Cs-266 Js 575/22-42/22
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