Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Sebastian Kern
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht am: 21. November 2022
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 25.04.2022 fest, dass einem Fahrradfahrer, der die gegen ihn wegen eines Sturzes von seinem Fahrrad mit 1,8 Promille ergangene Anordnung zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens missachtet, das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenraum mit sofortiger Wirkung untersagt werden kann.
Im September 2019 stürzte ein Radfahrer nachts von seinem Fahrrad und verletzte sich dabei. Die im Anschluss durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille, weshalb er vom Strafgericht wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wurde. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die darüber grundsätzlich durch die ermittelnde Polizeidienststelle informiert wird, verlangte dann von dem Radfahrer die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dieser Aufforderung kam der Radfahrer jedoch nicht nach. Aus diesem Grund untersagte ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern auf öffentlichen Straßen.
Hiergegen erhob der Radfahrer Klage und beantragte Eilrechtsschutz, weil er der Meinung war, die Behörde hätte mildere Maßnahmen ergreifen müssen. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Würzburg, wies den Eilantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Radfahrers, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hatte. Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr bestätigte das erkennende Gericht die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg getroffene Entscheidung.
Das Eignungsgutachten sei nach diesem Vorfall von der Behörde zu Recht angeordnet worden. Solange der Betroffene ein zu Recht angeordnetes Eignungsgutachten nicht beibringe, sei die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV berechtigt, davon auszugehen, dass seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststehe und eine bedingte Eignung nicht bestehe. Zu den Einwendungen des betroffenen Radfahrers führte das Gericht aus, dass das Gutachten zwar auch zu klären habe, ob eine Beschränkung oder Auflagen im konkreten Fall ausreichend sein könnten. Sofern das rechtmäßig angeforderte Gutachten aber vom Radfahrer überhaupt nicht beigebracht werde, verbleibe der Behörde keine andere Möglichkeit, als auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen. Dies sei zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs unbedingt geboten.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2022 – 11 CS 21.2988
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