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Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab

Spenden von Saisonware wird von der Umsatzsteuer befreit

Autor: Dr. Alexander Raab

Thema: Handels- und Gesellschaftsrecht

Veröffentlicht am: 24. März 2021

Für viele Unternehmer unverständlich, unterliegt die Kleiderspende der Umsatzsteuer.

 

Der Unternehmer muss also die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Oft wird daher von Unternehmerseite moniert, dass damit ein „Wegschmeißen“ von Waren günstiger und besser erscheint, als eine Sachspende.

 

Wie ist diesbezüglich nun die Rechtslage: Nach § 3 Abs. 1 b UStG ist auch die unentgeltliche Zuwendung einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, so dass für die Sachspende prinzipiell die Umsatzsteuer anfällt. Dogmatisch begründet wird dies vor allem aus dem Grund, da die Unternehmen im Regelfall vorher den Vorsteuerabzug beim Einkauf der Ware vorgenommen haben.

 

Nach dem Vorgesagten erscheint dies unbillig, insbesondere unter dem Hintergrund, dass in der Corona Pandemie einige Waren nicht verkauft werden konnten. Die Bundesregierung hat daher diesbezüglich zumindest teilweise Abhilfe geschafft und hat die unentgeltliche Zuwendung von Saisonware umsatzsteuerfrei gestellt. Wintermäntel o.ä. Gegenstände können daher gespendet werden, ohne dass diese in die Umsatzsteuererklärung aufzunehmen sind. Als voller Erfolg kann dies nicht gewertet werden. Wenn man sich insbesondere das neue BMF-Schreiben hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für Sachspenden (BMF, Schreiben v. 18.03.2021 – III C 2 – S 7109/19/10002: 001, DOK 2021/0251308) vor Augen führt, so kann man als Fazit ziehen, dass Sachspenden nur in ganz engen Fällen umsatzsteuerfrei sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ware nicht mehr verkäuflich ist oder im Lebensmittelbereich das Verfallsdatum überschritten ist.

 

Die Lösung erscheint von der Argumentation sicherlich dogmatisch begründbar, praxisgerecht ist diese gleichwohl nicht. So wird eine Vielzahl von Waren entsorgt, welche andernfalls für bedürftige Menschen noch einen guten Dienst erweisen hätten können.

 

Zumindest die Freistellung der Saisonware von der Umsatzsteuer ist jedoch ein Schritt in die richtige Richtung.

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