Kontakt
Rechtsanwalt Frank P. Gäbelein

Nachweisgesetz – geplante Änderung zum 01.08.2022

Autor: Frank P. Gäbelein

Thema: Arbeitsrecht (Arbeitgeber)

Veröffentlicht am: 19. Juli 2022

Der deutsche Gesetzgeber hat die Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union umzusetzen und hierfür einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der wohl zum 01.08.2022 in Kraft treten wird und maßgebliche Änderungen im Nachweisgesetz (NachwG) nach sich ziehen wird.

 

Nach dem Nachweisgesetz hatte der Arbeitgeber bereits bislang die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.
Dies betrifft nach § 2 NachwG insbesondere Namen und Anschrift der Vertragsparteien, den Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, den Arbeitsort, die zu leistende Tätigkeit, die Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschlägen, Zulagen und Prämien, die vereinbarte Arbeitszeit, die Dauer des Urlaubs, die Kündigungsfristen und ein Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

 

Nach dem Gesetzesentwurf wird der Arbeitgeber zukünftig verpflichtet, zusätzlich zu den bereits in § 2 NachweisG genannten Vertragsbedingungen eine Vielzahl weiterer Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, so zum Beispiel: das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die Dauer einer vereinbarten Probezeit, die Vergütung von Überstunden, die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für die Schichtänderungen.

 

Weiterhin ist niederzulegen die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen, ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen und das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

 

Die Neuregelung betrifft alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.08.2022 beginnen. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung muss aber bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen und die weiteren Nachweise müssen spätestens innnerhalb von sieben Kalendertagen nachgereicht werden.

 

Für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Arbeitsverhältnisse hat der Arbeitgeber erst auf Verlangen des Arbeitnehmers, spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber, die Niederschrift mit den Vertragsbedingungen auszuhändigen.

 

Auch wenn ein Arbeitsvertrag weiterhin nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden muss, so werden die zum 01.08.2022 in Kraft tretenden Änderungen des Nachweisgesetzes faktisch dazu führen, dass dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag unter Beachtung der Vorgaben des Nachweisgesetzes ausgehändigt wird, zumal die Nachweispflichten durch den Arbeitgeber in aller Regel direkt im Arbeitsvertrag erfüllt werden.

 

Arbeitgeber sollten die von ihnen verwendeten Musterarbeitsverträge umgehend prüfen und um die neuen erforderlichen Angaben ergänzen.

Landkarte Bayern
Standort Symbol
Kanzlei Fürth

Hallstraße 9
90762 Fürth
0 911 766750

Standort Symbol
Kanzlei Ansbach

Karlstraße 9
91522 Ansbach
0 981 9531960

Standort Symbol
Kanzlei Bamberg

Friedrichstraße 15
96047 Bamberg
0 951 297430

Standort Symbol
Kanzlei München

Ohmstraße 7/I
80802 München
0 89 9995450

Standort Symbol
Kanzlei Neustadt

Wilhelmstraße 26
91413 Neustadt/Aisch
0 9161 813900

Standort Symbol
Kanzlei Würzburg

Mönchbergstraße 2
97074 Würzburg
0 931 9403410

Kontaktieren Sie uns gerne!

Sie suchen einen Anwalt in Fürth, Neustadt, Bamberg, Ansbach, Würzburg oder München?

Auf uns können Sie sich verlassen. Wir beraten Sie zu Ihrem Rechtsanliegen und finden individuell für Sie die beste Lösung. Verwenden Sie das Kontaktformular, oder nutzen Sie unser eMandat, um uns Ihren Fall ganz unkompliziert zu schildern.

    Weitere Beiträge

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Dr. Alexander Raab

    10. September 2023

    Die GmbH-Gründung

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist aufgrund der Haftungsbeschränkung eine äußerst beliebte Rechtsform.   Sie hat den Vorteil gegenüber den Personen- handelsgesellschaften (z.B. OHG), dass die Gesellschafter nicht mit... Mehr lesen...

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Radu Hodis-Mayer

    17. Juli 2023

    Einziehung des Wertes von Taterträgen – Abzugsfähigkeit von Aufwendungen

    Anlässlich einer Kontrolle wurde bei einem LKW, der von Rumänien nach Großbritannien unterwegs war, eine nur unzureichend gesicherte Ladung festgestellt. Nachdem die ordnungsgemäße Ladungssicherung durch eine Drittfirma erfolgte, wurde die... Mehr lesen...

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Beginn des Kündigungsverbots bei Schwangerschaft

    14. Februar 2023

    Beginn des Kündigungsverbots bei Schwangerschaft

    Nicht selten stellt sich nach Ausspruch einer Kündigung bzw. im Rahmen eines sich anschließenden Kündigungsschutzverfahrens die Frage, ob die gekündigte Mitarbeiterin zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits schwanger gewesen... Mehr lesen...

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Radu Hodis-Mayer

    4. Januar 2023

    Mängelrechte grundsätzlich nur nach Erklärung der Abnahme

    Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Bauträgervertrag setzt den Übergang des Schuldverhältnisses vom Erfüllungs- in das Nacherfüllungsstadium voraus. Dafür ist grundsätzlich die Abnahme der Werkleistung erforderlich. Die Entscheidung Eine WEG... Mehr lesen...

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Frank P. Gäbelein

    22. Dezember 2022

    Umfang des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts

    Gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder... Mehr lesen...