Kontakt
Rechtsanwalt Radu Hodis-Mayer

Kostenobergrenze ist Beschaffenheitsvereinbarung

Autor: Radu Hodis-Mayer

Thema: Architektenrecht

Veröffentlicht am: 21. Oktober 2019

In den Vertragsmustern des Bundes für Verträge mit Archi­tekten werden die Pflichten bezüglich der einzuhaltenden Kosten wie folgt konkretisiert: „Die Baukosten für die Baumaßnahme dürfen den Betrag von … Euro brutto/Euro netto nicht überschreiten. Die genannten Kosten umfassen die Kostengruppen 200 bis 600 nach DIN 276-1: 2008-12, soweit diese Kostengruppen in der ESBau/KVM-Bau/HU-Bau/AA-Bau erfasst sind.“ Der Kläger, ein rechtsfähiger Verband im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG, vertritt die Auffassung, dass es sich hierbei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht standhalten und daher nicht mehr verwendet werden dürfen.

 

FAZIT

Nach Auffassung des BGH, sind diese Klauseln einer Inhaltskontrolle bereits deswegen entzogen, weil dadurch der unmittelbare Gegenstand der Hauptleistungspflichten des Architekten geregelt wird. Von einer Inhaltskontrolle werden die Leistungsbeschreibungen ausgenommen, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung unmittelbar festlegen. Hierzu gehören, nach Auffassung des BGH, sämtliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit der von dem Architekten zu erreichenden Planungs- und Überwachungsziele. Denn die vertragliche Vereinbarung sei nach der Formulierung des § 650p Abs. 1 BGB entscheidend dafür, welche Hauptleistungspflichten der Architekt zu erfüllen hat.

Soweit eine Kostenobergrenze vereinbart ist, sei darin eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen, die den Architekt verpflichtet:

„die Planungsvorgaben des Bestellers zu den Herstellerkosten des Bauwerks zu beachten und die vereinbarte Baukostenobergrenze einzuhalten“.

 

Somit beziehe sich der Vertragsmuster auf den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungspflichten des Architekten und unterliege nicht einer Inhaltskontrolle.

 

BGH, Urteil vom 11.07.2019 – VII ZR 266/ 17

Landkarte Bayern
Standort Symbol
Kanzlei Fürth

Hallstraße 9
90762 Fürth
0 911 766750

Standort Symbol
Kanzlei Ansbach

Karlstraße 9
91522 Ansbach
0 981 9531960

Standort Symbol
Kanzlei Bamberg

Friedrichstraße 15
96047 Bamberg
0 951 297430

Standort Symbol
Kanzlei München

Ohmstraße 7/I
80802 München
0 89 9995450

Standort Symbol
Kanzlei Neustadt

Wilhelmstraße 26
91413 Neustadt/Aisch
0 9161 813900

Standort Symbol
Kanzlei Würzburg

Mönchbergstraße 2
97074 Würzburg
0 931 9403410

Kontaktieren Sie uns gerne!

Sie suchen einen Anwalt in Fürth, Neustadt, Bamberg, Ansbach, Würzburg oder München?

Auf uns können Sie sich verlassen. Wir beraten Sie zu Ihrem Rechtsanliegen und finden individuell für Sie die beste Lösung. Verwenden Sie das Kontaktformular, oder nutzen Sie unser eMandat, um uns Ihren Fall ganz unkompliziert zu schildern.

    Weitere Beiträge

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Dr. Alexander Raab

    10. September 2023

    Die GmbH-Gründung

    Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist aufgrund der Haftungsbeschränkung eine äußerst beliebte Rechtsform.   Sie hat den Vorteil gegenüber den Personen- handelsgesellschaften (z.B. OHG), dass die Gesellschafter nicht mit... Mehr lesen...

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Radu Hodis-Mayer

    17. Juli 2023

    Einziehung des Wertes von Taterträgen – Abzugsfähigkeit von Aufwendungen

    Anlässlich einer Kontrolle wurde bei einem LKW, der von Rumänien nach Großbritannien unterwegs war, eine nur unzureichend gesicherte Ladung festgestellt. Nachdem die ordnungsgemäße Ladungssicherung durch eine Drittfirma erfolgte, wurde die... Mehr lesen...

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Beginn des Kündigungsverbots bei Schwangerschaft

    14. Februar 2023

    Beginn des Kündigungsverbots bei Schwangerschaft

    Nicht selten stellt sich nach Ausspruch einer Kündigung bzw. im Rahmen eines sich anschließenden Kündigungsschutzverfahrens die Frage, ob die gekündigte Mitarbeiterin zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits schwanger gewesen... Mehr lesen...

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Radu Hodis-Mayer

    4. Januar 2023

    Mängelrechte grundsätzlich nur nach Erklärung der Abnahme

    Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Bauträgervertrag setzt den Übergang des Schuldverhältnisses vom Erfüllungs- in das Nacherfüllungsstadium voraus. Dafür ist grundsätzlich die Abnahme der Werkleistung erforderlich. Die Entscheidung Eine WEG... Mehr lesen...

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Frank P. Gäbelein

    22. Dezember 2022

    Umfang des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts

    Gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder... Mehr lesen...