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Rechtsanwalt Sebastian Kern

Haftung der Eltern für ihre Kinder im Straßenverkehr

Autor: Sebastian Kern

Thema: Verkehrsrecht

Veröffentlicht am: 23. Juli 2021

Dass Eltern stets für die von ihren Kindern verursachten Schäden haften müssen, möchte man etwa wegen des allseits bekannten Hinweisschilds mit der Aufschrift „Eltern haften für ihre Kinder“ meinen. Allerdings gilt dies tatsächlich – auch beim Vorausfahrenlassen der Kinder im Straßenverkehr – nicht so absolut, wie es auf den ersten Blick erscheint.

 

Zwar sind Eltern gemäß §§ 1626, 1631 Abs. 1 S. 1 BGB zur Aufsicht ihrer Kinder verpflichtet.

 

Sie haften aber gemäß § 832 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nur dann für das Fehlverhalten ihres Kindes, wenn ihnen eigenes Verschulden in Gestalt einer Aufsichtspflichtverletzung zur Last gelegt werden kann.

 

Dies zeigt auch ein Urteil des AG München, wonach die Eltern keinen Schadensersatz für den von ihrem Kind verursachten Schaden an einem Pkw leisten müssen, da eine Aufsichtspflichtverletzung schlicht nicht ermittelt werden konnte. Vielmehr hat das AG München festgestellt, dass das Maß der gebotenen Sorgfalt einzelfallabhängig ist und insbesondere an dem konkreten Alter, den Eigenarten und den spezifischen Charakterzügen des Kindes orientiert werden muss. Daneben kommt es beim Fortbewegen der Kinder im Straßenverkehr besonders auf ihre straßenverkehrsspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen und auch auf die örtlich gegebenen Straßenverhältnisse an.

 

Die Aufsichtspflicht der Eltern reicht also stets nur so weit, wie es im Einzelfall geboten und zumutbar ist. Das Urteil macht deutlich, dass das Vorausfahrenlassen von Kindern per se keine Aufsichtspflichtverletzung darstellt, die stets eine Haftung der Eltern für die durch das Kind verursachten Schäden begründet. Vielmehr können und sollen Eltern ihre Kinder im Rahmen ihrer Erziehungspflicht zu verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern erziehen, indem sie ihnen mit zunehmendem Alter eigenständige Handlungen und Entscheidungen – auch im Straßenverkehr – erlauben.

 

AG München, Urteil vom 19.11.2010 – 122 C 8128/10

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