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Rechtsanwalt Dr. Alexander Raab

Der Insolvenzplan – Der zügige Weg zur Schuldenfreiheit für natürliche Personen

Autor: Dr. Alexander Raab

Thema: Eigenverwaltung und Insolvenzplan

Veröffentlicht am: 29. Juni 2020

Der Insolvenzplan genießt im Insolvenzverfahren derzeit noch ein gewisses Schattendasein. Vergleichsweise selten werden Insolvenzverfahren durch einen rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan (vgl. §§ 254 Abs. 1, 258 InsO) aufgehoben.

 

Dabei ist es nicht wirklich verständlich, warum nicht des Öftern auf dieses gute Mittel der Verfahrensbeendigung zurückgegriffen wird. Bei Unternehmen wird nach meinen Beobachtungen auf diese Möglichkeit noch etwas häufiger zurückgegriffen. Dort führt der Insolvenzplan zu einem Erhalt des Rechtsträgers und einer im Regelfall schnelleren Verfahrensaufhebung. Dies soll jedoch nicht Gegenstand dieses Beitrags sein.

 

Hinsichtlich der Entschuldung von natürlichen Personen ist der Insolvenzplan jedoch fast gar nicht anzutreffen. Selbst erfahrene Insolvenzverwalter ziehen in den seltensten Fällen die ernsthafte Auseinandersetzung mit einem Insolvenzplanverfahren in Erwägung. Warum dies so ist erschließt sich nicht vollkommen, da der Insolvenzplan viele Vorteile mit sich bringen kann (dazu unter Ziff.2).

 

Grundlagen des Insolvenzplanverfahrens:

Ein Insolvenzplan stellt einen Vergleich mit den Gläubigern in einem Insolvenzverfahren dar. Einigungen mit den Gläubigern sind auch dadurch zu erzielen, weil einzelne Gläubiger überstimmt werden können und das Gericht die Zustimmung ganzer Gruppen nach § 245 InsO ersetzen kann.

 

Ein Insolvenzplan sollte immer dann ernsthaft in Erwägung gezogen werden, wenn sog. Drittmittel zu Verfügung stehen. In der Praxis ist dies der Fall, wenn ein Angehöriger oder ein guter Bekannter dem Schuldner einen zusätzlichen Betrag zur Befriedigung der Gläubiger bereitstellen kann. Das kann z.B. das „Sparschwein“ der Oma mit einem Betrag von 10.000,00 € sein.

 

Ein derartiger Betrag ist für die sog. Vergleichsrechnung von Bedeutung. In diese sind alle freien Massewerte bei Durchführung des „normalen“ Insolvenzverfahrens einzustellen. In einer Vergleichsrechnung ist dann die alternative Befriedigung durch einen Insolvenzplan auszuarbeiten. In den Verfahren mit 0 € Masse ist eine bessere Befriedigung der Gläubiger durch die Drittmittel relativ leicht darzustellen. Sind Vermögenswerte (Fahrzeuge o.ä.) oder Ansprüche (Anfechtung) vorhanden, so kann ein Insolvenzplan nach Durchführung der Verwertung Sinn ergeben.

 

Etwas schwieriger wird es, wenn nicht nur „normale“ Insolvenzforderungen nach § 38 InsO zum Verfahren angemeldet sind, sondern auch Forderungen nach § 302 InsO vorliegen. Bei den Forderungen nach § 302 InsO handelt es sich um Forderungen, welche auch bei Erteilung der Restschuldbefreiung weiter bestehen (z.B. rückständiger Unterhalt). Üblicherweise werden diese Forderungen in einer Extra-Gruppe voll befriedigt. Diskutieren kann man hier jedoch, ob ggf. eine geringere Quote vorgeschlagen werden kann, da diese Forderungen womöglich auch nach dem Insolvenzverfahren nicht zu vollstrecken sind. Aufgrund der privilegierten Pfändungsgrenze ist hier der Nachweis der Besserstellung durch den Insolvenzplan nicht ganz einfach. Generell wird auch diskutiert, ob die Forderungen nach § 302 InsO überhaupt anders als die üblichen Insolvenzforderungen befriedigt werden dürfen. Dies erscheint jedoch sehr theoretisch, würde man die „bevorrechtigten“ Forderungen auf die Quote (wie für alle verweisen) käme voraussichtlich in keinem Fall ein Insolvenzplan zu Stande.

 

Wichtig ist auch, dass alle Gläubiger bekannt sind. Ein genereller Ausschluss der „Nachzügler“ im Insolvenzplan ist zwar zulässig, entfaltet in einem Zivilrechtsstreit jedoch keine Bindungswirkung. Hier greifen die besonderen Verjährungsfristen nach § 259 b InsO.

 

Vorteile des Insolvenzplanverfahrens

Nach alledem ist nicht nachvollziehbar, warum der Insolvenzplan weiterhin ein derartiges Schattendasein führt. Dabei bringt dieser eine Menge von Vorteilen für die unterschiedlichen Beteiligten.

 

Für die Justiz erfolgt eine große Entlastung, da das Verfahren frühzeitig und nicht erst nach 6 Jahren beendet werden kann.

 

Dies ist selbstverständlich auch ein Vorteil, welcher auch für den Schuldner sehr interessant sein kann. Dadurch kann dieser frühzeitig seine neue finanzielle Chance ergreifen und wieder bei „null“ starten. Ein weiterer Vorteil ist auch, dass bei einem erfolgreichen Insolvenzplan auch die Forderungen nach § 302 InsO befriedigt sein sollten und ihm zumindest nicht aus „alten“ Forderungen Vollstreckungen drohen.

 

Auch für den Insolvenzverwalter stellt ein Insolvenzplan eine Entlastung dar.

So kann ein Verfahren frühzeitig beendet werden. Dies führt wiederum zu einer Einsparung von Kapazitäten in bestimmten Abteilungen wie der Wohlverhaltensperiode. Es ist daher nicht wirklich verständlich, warum insbesondere nicht mehr Insolvenzverwalter die Schuldner proaktiv befragen, ob derartige Drittmittel zu Verfügung gestellt werden könnten, um somit die Möglichkeit eines Insolvenzplans in den einzelnen Verfahren effektiv zu beleuchten.

Für die Gläubiger ergibt sich ein Vorteil daraus, dass diese im Regelfall zumindest etwas höhere Quotenzahlungen erhalten. Weiterhin erhalten diese eine Quotenzahlung zu einem früheren Zeitpunkt und müssen nicht auf den regulären Verfahrensabschluss warten.

 

Soweit eine Schuldenbereinigung mit Zahlungsangebot an einzelnen Gläubigern scheitert, kann der Insolvenzplan ein geeignetes Alternativmittel darstellen.

 

Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der Möglichkeiten der außerinsolvenzlichen Sanierung und der Sanierung im Insolvenzverfahren. Wir freuen uns von Ihnen zu hören und prüfen effektiv Ihren Weg zu einer zügigen und guten Entschuldung.

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