Vergütungsanpassung bei Anordnungen des Bestellers

Begehrt der Besteller eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, verlangt das Gesetz von den Parteien, Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung anzustreben, § 650b Abs. 1, S. 1, Nr. 2 BGB. Wird eine Einigung nicht erzielt, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen, § 650b Abs. 2 BGB. Eine solche Anordnung führt dann zu einer Vergütungsanpassung nach Maßgabe des § 650c BGB. Muss die Vergütung auch dann angepasst werden, wenn der Besteller die Änderung nicht ausdrücklich anordnet?

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Gerichts ist die ausdrückliche Anordnung einer Änderung keine Voraussetzung für eine Vergütungsanpassung nach § 650c BGB. Entscheidend ist vielmehr, ob die ausgeführte Leistungsänderung aus objektiver Sicht notwendig war und ob der Unternehmer „zuvor Bedenken gegen die ungeänderte Leistung angemeldet hatte.“ Eine Ausnahme hiervon kann nur dann gemacht werden, „wenn der Besteller unmissverständlich erklärt, für ihn sei im Konfliktfall die Vermeidung einer Mehrvergütung vorrangig gegenüber der Funktionstauglichkeit des Werks.“ Wenn der Besteller, trotz der Bedenken des Unternehmers, auf die Herstellung eines funktionstauglichen Werks besteht und zugleich ausdrücklich erklärt, eine objektiv notwendige Leistungsänderung weder zu begehren noch anzuordnen, verhalte er sich widersprüchlich und verstoße gegen das Kooperationsgebot, sodass er sich nicht darauf berufen könne, die Leistungsänderung weder begehrt noch angeordnet zu haben, oder, dass die erforderliche Textform nicht eingehalten wurde. Eine Vergütungsanpassung könne nur dann verhindert werden, wenn der Besteller sich ausdrücklich gegen die Ausführung der notwendigen Leistungsänderung positioniert, denn nur dieses Verhalten würde den Unternehmer „aus der Haftung für die Funktionalität entlassen“.

Fazit

Die Entscheidung stellt nach diesseitiger Auffassung eine sachgerechte Lösung des Zielkonfliktes des Bestellers zwischen dem Wunsch nach einem funktionstauglichen Werk und dem Wunsch, zusätzliche Kosten zu vermeiden, dar, indem von ihm eine ausdrückliche Positionierung verlangt wird, sofern der Besteller auf eine objektiv notwendige Leistungsänderung hingewiesen hatte. Dadurch erlangt außerdem der Unternehmer die notwendige Sicherheit, die zusätzliche Vergütung für notwendige Leistungsänderungen, die er nicht in den Vertrag einkalkuliert hatte, zu erhalten, wenn er sich für die Ausführung entscheidet bzw., dass er nicht für eine mangelhafte Leistung haften muss, wenn er die notwendigen Leistungen nicht ausführt, da der Besteller ihn ausdrücklich entlassen hatte.

KG, Urteil vom 07.09.2021 - 21 U 86/21

17.11.2021, 09:15