Auskunft des Erben, § 2314 BGB
In einer obergerichtlichen Entscheidung vom 14.7.2020 hatte sich das OLG Brandenburg (3 U 38/19) neben dem Inhalt der Auskunftserteilung des Erben an den Pflichtteilsberechtigten mit der Frage zu beschäftigen, wie bzw. von wem die Auskunft über den Nachlass zu übermitteln ist.
Der Fall
Geklagt hatten die Söhne des Verstorbenen gegen die zur Alleinerbin bestimmte Witwe und Stiefmutter. Zur Geltendmachung des Pflichtteils hatten diese zunächst Auskunft über den Nachlass verlangt. Der von der Stiefmutter beauftragte Rechtsanwalt hatte daraufhin eine Aufstellung des Nachlasses übersandt, welche die Söhne als unzureichend zurückwiesen. Die Stiefmutter habe das Nachlassverzeichnis nicht unterzeichnet, weshalb die Erklärung als nicht abgegeben zu werten sei.
Die Entscheidung
Die Richter folgten der Ansicht der Söhne in diesem Punkt nicht. Richtig ist zwar, dass das Gesetz den Erben zur Erteilung der Auskunft verpflichtet. Dabei darf er sich zur Übermittlung jedoch Dritter bedienen, z.B. eines Anwalts. Eine Unterschrift des Erben auf der Aufstellung über den Nachlass bedarf es nicht.
Zum Hintergrund
Unstreitig ist diese Frage nicht. Manche Oberlandesgerichte vertraten in der Vergangenheit die Auffassung - teils ohne nähere Begründung -, dass der Erbe das Nachlassverzeichnis selbst zu unterzeichnen habe. Im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Nürnberg ist anerkannt, dass der Anwalt die entsprechenden Erklärungen für den Erben bei Auskunft übermitteln kann.
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.07.2020, 3 U 38/19
https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/1343