Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Sebastian Kern
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht am: 23. März 2023
Das LG Saarbrücken hatte sich mit der Frage zu befassen, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, wenn er mit seinem Auto die schon länger geöffnete Tür eines anderen am Fahrbahnrand geparkten Autos erfasst.
Gegenstand war ein Verkehrsunfall, bei dem die Fahrerin eines Opels bei Nacht im September 2019 die weit geöffnete Autotür eines am Fahrbahnrand geparkten BMW erfasste. Die Besonderheit des Sachverhaltes bestand darin, dass die Tür bereits länger geöffnet war, sodass ein Überraschungseffekt durch das plötzliche Öffnen nicht vorlag. Der Ehemann der Fahrerin forderte in der Folge als Eigentümer des beschädigten Opels klageweise Schadensersatz in Höhe von 2.000,00 € vom Halter des BMW und dessen KFZ-Haftpflichtversicherung.
In erster Instanz vor dem AG Merzig hatte die Klage vollumfänglich Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Fahrer des BMW allein für die Unfallschäden haftet. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs habe beim Aussteigevorgang gegen § 14 StVO verstoßen. Ein etwaiges Mitverschulden der Fahrerin des Opels würde hinter diesem Verstoß vollständig zurücktreten. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten.
Das Berufungsgericht entschied zugunsten der Beklagten. Auch das LG Saarbrücken geht zwar von einem Verstoß des Fahrers des Beklagtenfahrzeugs gegen § 14 StVO aus. Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Begriff des Aussteigens sei weit auszulegen und umfasse das Verlassen des Fahrzeugs samt der Entfernung von der Fahrbahn. Damit war vorliegend der Aussteigevorgang noch nicht abgeschlossen. Erfasst seien auch solche Vorgänge, die sich nicht in einem Überraschungsmoment für andere Verkehrsteilnehmer erschöpfen. Insoweit bestand ein von den Beklagten nicht widerlegter Anscheinsbeweis für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung.
Allerdings träfe die Fahrerin des Opels ebenfalls ein zu berücksichtigendes Mitverschulden. Nach dem klägerischen Vortrag war die geöffnete Tür wegen einer Wölbung in der Fahrbahn sowie der Dunkelheit nicht rechtzeitig zu erkennen gewesen. Doch gerade aus diesem Vortrag folgerte das Gericht im Rahmen einer Wahlfeststellung, dass jedenfalls ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot aus § 3 Abs. 1 S. 2 und 4 StVO vorliege, oder aber der Fahrer des Opels unaufmerksam gewesen sei und damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Dieser nicht unerhebliche Verstoß könne auch nicht hinter die Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zurücktreten.
Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVO vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge nahm das Gericht eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten an. Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs sei dabei höher als die des klägerischen Fahrzeugs zu bewerten, da der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs durch das weite Öffnen der Fahrertür eine erhebliche Gefahr für die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs geschaffen habe, auf welche die Fahrerin des Opels erst reagieren musste.
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2022 – 13 S 23/22
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