Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Sebastian Kern
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht am: 8. März 2023
Auch wer hupt, muss die Gefahr weiterhin im Auge behalten.
In seinem Urteil vom 20.01.2023 entschied das LG Saarbrücken, dass ein Hupen als Warnzeichen kein Vertrauen auf den Abbruch einer Rückwärtsfahrt begründet.
Im zugrundeliegenden Fall befuhr der Beklagte mit seinem Peugeot eine verkehrsberuhigte Straße im Saarland. Der Kläger fuhr mit seinem Mercedes aus seiner Garageneinfahrt rückwärts aus. Als der Beklagte dies bemerkte, hupte er und setzte seine Fahrt mit Schrittgeschwindigkeit fort. Da auch der Fahrer des Mercedes seine Rückwärtsfahrt nicht abbrach, kollidierten die beiden Fahrzeuge. Dabei entstand ein Sachschaden von ca. 4.000 € am Auto des Klägers, den dieser gerichtlich als Schadensersatz geltend machte.
In der Vorinstanz wies das Amtsgericht Homburg die Klage ab, da die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges aufgrund der geringen Geschwindigkeit vollständig zurücktrete. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Das Landgericht Saarbrücken entschied in geringem Umfang zugunsten des Klägers. Zu diesem Urteil kam das Gericht aufgrund der Annahme, dass der Beklagte die Gefahr bereits erkannt hatte, weshalb er vorsorglich gehupt hat, und diese auch weiterhin im Auge behalten hätte müssen.
Grundsätzlich geht auch das LG Saarbrücken von einem überwiegenden Verschulden des Klägers aus, da er mit seiner Rückwärtsfahrt § 9 Abs. 5 StVO und das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verletzt hat und zudem ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht beim Ausfahren aus einem Grundstück im Sinne des § 10 StVO vorliegt.
Aufgrund der geringen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges kann diesem nur ein leichter Verursachungsbeitrag zugerechnet werden, welcher normalerweise vollständig zurückgetreten wäre, sodass den Beklagten keinerlei Haftung träfe.
Dennoch entschied das LG Saarbrücken, dass der Beklagte eine Mithaftung von 20 % trägt. Denn der Beklagte erkannte die Gefahr eines Zusammenstoßes frühzeitig, sodass sich nach Ansicht des Gerichts ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab ergab. Vom Beklagten hätte erwartet werden können, das Fahrzeug des Klägers weiterhin zu beobachten und notfalls abzubremsen. Da diese (gesteigerte) Sorgfaltspflicht nicht erfüllt wurde, sei eine Mithaftungsquote von 20% angemessen.
Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.01.2023 – 13 S 60/22
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