Verhüllungsverbot für Autofahrer
- 24. August 2022 - 20:47
- | Sebastian Kern
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit Beschluss vom 07.06.2022, dass sich eine Muslima an das nach § 23 Abs. 4
StVO geltende Verhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer halten muss und deshalb nicht berechtigt ist, während der Fahrt
einen Niqab zu tragen.
Weil sie beim Führen ihres Kraftfahrzeugs einen Niqab (eine das Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllende Vollverschleierung)
getragen hatte, wurde die Betroffene von der Vorinstanz wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs mit
verdecktem Gesicht (§ 23 Abs. 4 S. 1 StVO) zu einer Geldbuße in Höhe von 66 € verurteilt.
Da sich die Betroffene dadurch in ihrer Religionsfreiheit als gläubige Muslima beeinträchtigt fühlte, legte sie gegen das Urteil
Rechtsbeschwerde ein. Damit hatte sie keinen Erfolg.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf habe die Betroffene vorsätzlich gegen das aus § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ergebene
Gesichtsverhüllungsverbot verstoßen, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf,
dass er nicht mehr erkennbar ist.
Dieses Verhüllungsverbot sei mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG vereinbar und daher auch von einer Muslima, dieaus religiösen Gründen einen Niqab trage, zu beachten. So gelte etwa die Schutzhelmpflicht für Motorradfahrer nach § 21aAbs. 2 Satz 1 StVO gleichsam auch für Personen, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen würden.
Durch das Gesichtsverhüllungsverbot werde niemand an der Ausübung seines Glaubens gehindert.
Bei Befolgung der von ihr als verbindlich erachteten Vollverschleierungspflicht müsse die Betroffene, die nicht über eine
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO verfüge, zwar auf das Führen eines Kraftfahrzeugs verzichten, sodass
die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO sie mittelbar in ihrer Religionsausübung beeinträchtigen könne. Der Verordnungsgeber
erfülle aber durch das Gesichtsverhüllungsverbot seine staatliche Schutzpflicht. Die Vorschrift diene sowohl repressiv,
aber vor allem auch präventiv der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz der hochrangigen Rechtsgüter Leben,
Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer und sei daher gerechtfertigt.
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2022 – 2 RBs 73/22
Sebastian Kern
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