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Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr

Ralf-Michael Dörr
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

Unterschied zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz

In der heutigen Zeit sind viele Menschen mit finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert.Wenn die Schuldenlast zu groß wird, kann eine Insolvenz der letzte Ausweg sein. Dabei gibt es zwei Hauptarten der Insolvenz: die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz. Der Unterschied zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz ist entscheidend für die betroffenen Personen. In diesem Artikel werden wir die beiden Verfahrensarten näher beleuchten und ihre jeweiligen Anwendungsbereiche erläutern.

Der Unterschied zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz nach Insolvenzordnung

 

Beiden Verfahren ist gemeinsam, dass sie nur durch einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden können. Hier muss der Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht (Amtsgericht) gestellt werden.

 

Bevor ein Antrag auf ein Verbraucherinsolvenzverfahren gestellt werden darf, muss der Schuldner einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch mit seinen Gläubigern machen. Dabei muss er sich die Unterstützung von einer sog. geeigneten Stelle holen; dies sind z.B. Schuldnerberatungsstellen, Steuerberater oder Rechtsanwälte.

 

Die Weiche zwischen den beiden Verfahrensarten stellt § 304 der Insolvenzordnung. Hiernach gilt:  Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so findet ein Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung.   Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet ein Verbraucherinsolvenzverfahren Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z.B. Löhne, Gehälter, Gesamtsozialversicherungsbeiträge oder Lohnsteuer) bestehen.  Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse in diesem Sinne nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

 

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist ein Regelinsolvenzverfahren durchzuführen.   Sind die Eröffnungsvoraussetzungen erfüllt, wird durch das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren in der jeweiligen Verfahrensart eröffnet.   Der dann auf den Insolvenzantrag vom Insolvenzgericht bestimmte  Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über das Vermögen des Schuldners und entscheidet unter Einbeziehung der Gläubiger über die Verwertung der Vermögenswerte.

 

Die Regelinsolvenz kommt dabei grundsätzlich bei Unternehmen und Selbstständigen zum  Einsatz. Hierbei handelt es sich um ein komplexes Verfahren, das die Liquidation des Unternehmens oder die Sanierung zum Ziel hat.

 

Eine Verbraucherinsolvenz ist speziell für Privatpersonen gedacht. Dieses Verfahren ist einfacher und meistens weniger kostenintensiv.   Natürlichen Personen wird dabei die Möglichkeit gegeben, sowohl in einem Verbraucher- als auch in einem Regelinsolvenzverfahren nach einer bestimmten Frist von ihren Schulden befreit zu werden.

 

Der Unterschied zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz liegt also nicht nur in der Zielgruppe, sondern auch in der Komplexität der Verfahren.

Aktuelle Änderungen zu Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz.

 

In den letzten Jahren gab es einige wichtige Änderungen im Insolvenzrecht, die den Unterschied zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz betreffen.

 

So gab es früher in einem Verbraucherinsolvenzverfahren einen Treuhänder statt eines Insolvenzverwalters. Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter war der Treuhänder nicht automatisch dazu befugt, eine Insolvenzanfechtung zu verfolgen oder Vermögen, das mit Absonderungsrechten behaftet war, zu verwerten.  Diese Unterscheidung gibt es zwischenzeitlich nicht mehr und es wird einheitlich in jedem Insolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter bestellt, der Anfechtungsansprüche geltend machen darf und nach den §§ 166 Insolvenzordnung mit Sicherungsrechten behaftete Vermögensgegenstände verwerten darf.

 

Auch wurde im Jahr 2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens verabschiedet. Dies hat die Frist für die Erteilung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre verkürzt. Die Restschuldbefreiung steht dabei jeder natürlichen Person zu, die ein Insolvenzverfahren durchläuft und zwar unabhängig von der Verfahrensart; d.h. unabhängig über den Weg eines Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahrens.

Entscheidend sind bei Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz die Zielgruppe und die Komplexität

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Unterschied zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz vor allem in der Zielgruppe und der Komplexität der Verfahren liegt. Während die Regelinsolvenz für Unternehmen und Selbstständige gedacht ist, bietet die Verbraucherinsolvenz eine einfachere Lösung für Privatpersonen. Aktuelle Gesetzesänderungen haben die Bedingungen für Schuldner verbessert und die Verfahren vereinfacht und die Dauer bis zur erteilten Restschuldbefreiung deutlich verkürzt.

 

Wer sich in einer finanziellen Notlage befindet, sollte sich über die verschiedenen Möglichkeiten informieren und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen. So kann der Weg in eine schuldenfreie Zukunft geebnet werden.  Unsere Kanzlei berät und begleitet Sie gerne zu den einzelnen Fragestellungen und informiert Sie umfassend zu den Voraussetzungen und Möglichkeiten, die ein Insolvenzverfahren bieten kann.

 

Denn Insolvenz bedeutet nicht automatisch das Aus, sondern kann die Möglichkeit für einen geregelten Neuanfang bieten.

Thema: Insolvenzantragstellung und Begleitung im Insolvenzverfahren

Veröffentlicht am: 12. Mai 2025

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