Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Frank P. Gäbelein
Thema: Arbeitsrecht (Arbeitnehmer)
Veröffentlicht am: 12. März 2021
Im Zuge der Corona-Krise ermöglichen viele Arbeitgeber entweder in Umsetzung der ihnen obliegenden Fürsorgepflicht, oder aber vor dem Hintergrund der Verordnung des Bundesarbeitsministeriums, Arbeit im Homeoffice. Dies teils auf Basis einer entsprechenden einzelvertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelung, teils aber auch ohne.
Grundsätzlich stellt ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit einen Arbeitsunfall dar, der von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst wird.
Bei der Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt ist dabei weniger der Ort der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich, sondern vielmehr die Frage, ob die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Aufgaben steht.
So kann zum Beispiel ein Treppensturz im häuslichen Umfeld sowohl einen versicherten, als auch einen unversicherten Unfall darstellen, je nachdem welche konkrete Tätigkeit der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt ausgeführt hat. War der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem Weg zur Tür, weil es aus privaten Gründen an der Tür geklingelt hat, oder weil ein sich im Distanzunterricht befindliches Kind seine Hilfe braucht, so ist der Unfall nicht versichert, da es sich nicht um eine beruflich veranlasste Tätigkeit gehandelt hat. Fällt der Arbeitnehmer hingegen die Treppe hinunter während er die Internetverbindung prüfen will oder eine beruflich veranlasste Paketsendung entgegennehmen will, besteht Versicherungsschutz.
Nach der Rechtsauffassung des LSG setzt ein versicherter Weg nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen voraus, dass hierbei der Versicherte die Haustür durchschreitet, da diese eine Grenze zwischen dem unversicherten häuslichen Bereich und der versicherten Tätigkeit bilde.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.11.2020 – L 17 U 487/19
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