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Rechtsanwalt Radu Hodis-Mayer

Sind Zahlungsstockungen ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit?

Autor: Radu Hodis-Mayer

Thema: Baurecht

Veröffentlicht am: 29. Mai 2021

Wenn der Geschäftspartner eines Insolvenzschuldners wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte und dessen Handlung die Gläubiger benachteiligte, wird die Kenntnis im Sinne des § 133 InsO, die Voraussetzung für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung ist, vermutet.

 

In diesem Zusammenhang stellt sich nicht selten die Frage, ob Zahlungsstockungen ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners sind.

 

Die Entscheidung

Bei einem Bauunternehmen kam es gegenüber einem Baustofflieferanten zu vorübergehenden Zahlungsstockungen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens machte der Insolvenzverwalter, aufgrund von Insolvenzanfechtung, Ansprüche geltend und wollte die Kenntnis des Baustofflieferanten im Sinne des § 133 InsO auf diese Zahlungsstockungen stützen. Nach Ansicht des Gerichts ist jedoch gerade in der Baubranche, im Zusammenhang mit kleinen und mittelständischen Unternehmen, eine vorübergehende Zahlungsstockung, die sich „in einem überschaubaren Zeitraum bewegt“ nicht unüblich. Bewegen sich die offenen Zahlungen nicht „in einem sonderlich hohen Bereich“ (hier ca. 22.000 €), könne allein aus der Nichtzahlung von Rechnungen trotz Mahnung noch nicht die erforderliche Kenntnis abgeleitet werden. Daran würde, im Hinblick auf die Regelung des § 133 Abs. 3 S. 2 InsO, auch nicht der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung etwas ändern.

 

Fazit

Die Entscheidung trägt den Besonderheiten in der Baubranche, insbesondere der Vorleistungspflicht des Bauunternehmens (§ 632a BGB), Rechnung. Für die Annahme einer relevanten Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Zusammenhang mit einem Unternehmen aus der Baubranche sind daher grundsätzlich weitere Indizien erforderlich.

 

Je länger die Zahlungsstockungen dauern und je höher der Betrag der offenen Zahlungen ist, umso mehr wird man annehmen müssen, dass die Zahlungsschwierigkeiten nicht allein auf die Vorfinanzierung des Erwerbs von Baustoffen zurückzuführen sind.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2020 – 22 W 56/20

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