Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Sebastian Kern
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht am: 15. November 2021
Geschieht dies nicht und ein bei grün einfahrender Motorradfahrer des Querverkehrs kollidiert mit dem Rettungswagen, so ist eine Haftungsquote von 80:20 zu Lasten des Rettungswagens angemessen. Dies stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung vom 08.04.2021 fest.
Der Rettungswagen war mit einer Geschwindigkeit von etwa 13 km/h mit Blaulicht und Martinshorn bei roter Ampel auf eine Kreuzung gefahren. Dort kollidierte er mit einem Motorrad, das bei Grünlicht mit etwa 50 km/h auf die Kreuzung gefahren war. Der Motorradfahrer hatte das Martinshorn aufgrund seines Helmes akustisch nicht wahrgenommen. Auf Beklagtenseite standen der Halter, die Versicherung sowie der Fahrer des Rettungswagens.
Das Landgericht legte eine Haftungsquote von 80:20 fest und damit die überwiegende Haftung des Rettungswagens. Der Fahrer des Krankenwagens hätte jederzeit bremsbereit sein müssen, allein die geringe Geschwindigkeit von 12 oder 13 km/h sei dazu nicht ausreichend, so das LG Nürnberg-Fürth. Eine persönliche Haftung des Fahrers jedoch schloss das Gericht aus, da er sich im Einsatz befunden habe.
Der Motorradfahrer hafte nur zu 20 %. Da dieser aufgrund seines Helms den Rettungswagen akustisch nicht wahrnehmen konnte, konnte er nicht rechtzeitig reagieren. Diese betriebsspezifische Gefahr des Motorrads geht zu Lasten des Motorradfahrers, weshalb er 20 % des Schadens zu tragen hat.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.04.2021 – 2 O 6051/20
Hallstraße 9
90762 Fürth
0 911 76675 0
Karlstraße 9
91522 Ansbach
0 981 953196 0
Friedrichstraße 15
96047 Bamberg
0 951 29743 0
Ohmstraße 7/I
80802 München
0 899 99545 0
Wilhelmstraße 26
91413 Neustadt/Aisch
0 916 181390 0
Winterleitenweg 19
97082 Würzburg
0 931 940341 0
Kontaktieren Sie uns gerne!
Auf uns können Sie sich verlassen. Wir beraten Sie zu Ihrem Rechtsanliegen und finden individuell für Sie die beste Lösung. Gerne können Sie auch unser eMandat nutzen, um uns Ihren Fall ganz unkompliziert zu schildern.
Weitere Beiträge