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Vertrags­gestaltung und Geschäfts­bedingungen

Kompetente Rechtsberatung auf Augenhöhe mit der regionalen Wirtschaft

Jörg Matthews

Rechtsanwalt

Ein Vertrag muss zunächst nur die wesentlichen Details zu Leistung und Gegenleistung enthalten, um hinreichend bestimmt zu sein und wirksam geschlossen werden zu können. Darüber hinaus besteht eine Fülle von weiteren Möglichkeiten zur Regelung der Beziehung der Vertragsparteien. Die Rechtsordnung gibt mit ihren jeweiligen Gesetzen einen rechtlichen Rahmen vor, in dem sich die am Rechtsverkehr Beteiligten bewegen können und dürfen.

Ein Rechtsverhältnis konkret auszugestalten, Umstände und Bedürfnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen und die gesetzlichen Regelungen anzupassen, um im Rahmen des Zulässigen Lücken zu füllen und Spielräume zu nutzen, ist die Aufgabe und Spielwiese der Vertragsgestaltung. Wer im Vorfeld die jeweiligen Rechte und Pflichten der Beteiligten konkret definiert, mögliche Risiken verteilt und Lösungswege für den Fall von Leistungsstörungen vorsieht, schafft für sich und seinen Vertragspartner Klarheit. Kommt es später zum Interessenkonflikt, kann man sich auf die vertraglichen Festlegungen berufen.

Rahmenverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wollen die Beteiligten längerfristig in geschäftlicher Beziehung stehen, ist aber noch offen, wann und in welchem Umfang dies erfolgen soll, bietet es sich an, das grundlegende Verhältnis der vorgesehenen Austauschbeziehung in einem Rahmenvertrag zu regeln. Dessen Inhalt gilt dann für die folgenden Aufträge oder Bestellungen, ohne dass jeweils der gesamte Vertragstext in vollem Umfang neu vereinbart und von beiden Seiten unterzeichnet werden muss.

Einen vergleichbaren Zweck verfolgen die Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz AGB genannt. Diese werden jedoch nicht zwischen den Vertragsparteien verhandelt und vereinbart, wie dies beim Rahmenvertrag der Fall ist. Vielmehr sind AGB für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften vorformulierte Vertragsbedingungen, die einem Rechtsgeschäft einseitig vom Verwender zu Grunde gelegt werden. Für deren wirksamen Einbezug ins Rechtsgeschäft reicht regelmäßig ein Verweis auf die AGB im Vorfeld des Vertragsschlusses und der Möglichkeit zur Einsichtnahme.

Im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern ist der Einbezug zusätzlich erleichtert, da mit der Verwendung von AGB durch das Gegenüber gerechnet werden muss. AGB unterliegen, da einseitig in das Rechtsgeschäft eingeführt, gesetzlichen Grenzen, um denjenigen zu schützen, dem die AGB vorgelegt wurden. Unklare, überraschende oder einseitig erheblich benachteiligende Klauseln in AGB sind daher unwirksam.

Unser Leistungsspektrum in der Vertragsgestaltung und im AGB-Recht

  • Vertragsgestaltung
  • Leistungsaustauschverträge und Lieferverträge
  • Einzelvertrag, Dauervertrag und Rahmenvertrag
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Verkaufsbedingungen
  • Garantievereinbarung und Gewährleistung
  • Gewährleistungsausschluss, Haftungsbegrenzung und Haftungsausschluss
  • Verjährung und Verjährungsausschluss

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