Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Sebastian Kern
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht am: 28. Mai 2021
Für den Zeitraum des Ausfalls seines Fahrzeugs – und damit bis zum Abschluss der Instandsetzungsarbeiten oder bis zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung – hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Sofern der Versicherer die Regulierung verzögert, steht dem Geschädigten aber oft schlicht kein Geld zur Reparatur oder Neuanschaffung zur Verfügung, sodass er wochenlang auf sein Fahrzeug verzichten muss.
Nach § 254 Abs. 2 BGB ist der Unfallgeschädigte zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen den vom Versicherer zu erstattenden Schaden möglichst gering zu halten.
Dem Geschädigten stehe es nämlich nicht frei, von einer Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung abzusehen. Vielmehr müsse er so handeln, wie er auch dann im eigenen Interesse handeln würde, stünde ihm keine Ersatzmöglichkeit bei einem Dritten, nämlich dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners, zur Verfügung.
Im Rahmen der zugelassenen Revision machte der BGH deutlich, dass sich aus der Schadensminderungspflicht eine generelle, von den Umständen des Einzelfalles losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem Unfall vorzunehmen und damit vorzufinanzieren, nicht herleiten lässt.
Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist schließlich nicht die Entlastung des Schädigers. Eine Inanspruchnahme der eigenen Vollkasko ist dem Geschädigten auch wegen der regelmäßig damit verbundenen Rückstufung nicht zuzumuten.
BGH, Urteil vom 17.11.2020 – AZ VI ZR 569/19
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