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Rechtsanwalt Sebastian Kern

Mithaftung: Überholer vs. Abbieger

Autor: Sebastian Kern

Thema: Verkehrsrecht

Veröffentlicht am: 2. November 2021

Beim Abbiegen in ein Grundstück sind die strengen Vorgaben des § 9 Abs. 5 StVO einzuhalten.

 

Demnach ist jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Zudem gilt: wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig mit dem Fahrtrichtungsanzeiger ankündigen (§ 9 Abs. 1 StVO).

 

Diese Norm hat das Oberlandesgericht München in der Fallkonstellation „Überholer vs. Abbieger“ angewendet und eine Haftungsquote von 50:50 festgesetzt.

 

Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs wollte nach links abbiegen und kollidierte dabei mit einem Fahrzeug, welches gerade dabei war, die Klägerin zu überholen.

 

Das OLG entschied in der Berufungsinstanz, dass das Landgericht die Verursachungsbeiträge der Fahrerin des Klägerfahrzeugs nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das LG hatte in erster Instanz eine Haftungsquote von 70:30 zugunsten der Klägerin festgesetzt. Hiergegen legten die Beklagten erfolgreich Berufung ein.

 

Im Rahmen der Berufungsinstanz wurde festgestellt, dass nicht sämtliche Pflichten aus § 9 Abs. 1 und Abs. 5 StVO berücksichtigt wurden. Im Ersturteil lasse sich nachlesen, dass der Fahrtrichtungsanzeiger erst kurz vor dem Einleiten des Abbiegevorgangs gesetzt wurde. Damit habe die Klägerin aus Sicht des OLG gegen ihre Pflicht aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Durch das kurzfristige Setzen des Blinkers sei der Abbiegevorgang zudem nicht rechtzeitig angekündigt worden. Auch ihre doppelte Rückschaupflicht habe die Klägerin nicht beachtet. Demgegenüber sei zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass eine unklare Verkehrslage vorgelegen habe. In einer solch unübersichtlichen Situation hätte die Beklagte kein Überholmanöver einleiten dürfen.

 

Die Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen zwischen Abbieger und Überholer sind häufig sehr umstritten.

 

Alle denkbaren Quoten finden Anwendung. Das OLG hat hier die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile sorgfältig vorgenommen und die Quote schließlich auf 50:50 festgesetzt.

 

Oberlandesgericht München, Urteil vom 28.07.2021 – 10 U 970/21

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