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Rechtsanwalt Frank P. Gäbelein

Kündigung einer ungeimpften medizinischen Fachangestellten

Autor: Frank P. Gäbelein

Thema: Arbeitsrecht (Arbeitnehmer)

Veröffentlicht am: 5. April 2023

Maßregelungsverbot –

Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten

 

Gemäß § 612a BGB ist es Arbeitgebern untersagt, Arbeitnehmer zu benachteiligen, weil diese ihre Rechte in zulässiger Weise ausüben. Ein Verstoß gegen dieses sogenannte Maßregelungsverbot liegt insbesondere dann nahe, wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seiner rechtskonformen Handlung kündigt.

 

Kausalität als entscheidendes Prüfungsmerkmal

Ein wichtiger Aspekt im Rahmen von § 612a BGB ist die Kausalität – also die Frage, ob die benachteiligende Maßnahme (wie eine Kündigung) tatsächlich als Reaktion auf die Ausübung von Rechten des Arbeitnehmers erfolgt ist. Das bedeutet, dass nur dann ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vorliegt, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Arbeitnehmers und der Maßnahme des Arbeitgebers besteht.

 

Urteil zur Kündigung einer ungeimpften medizinischen Fachangestellten

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in einem aktuellen Urteil mit dieser Frage auseinandergesetzt. In dem Fall ging es um eine medizinische Fachangestellte, die ihre Tätigkeit in einem Krankenhaus ohne SARS-CoV-2-Impfung ausübte. Die Arbeitgeberin, ein Krankenhaus, hatte der Fachangestellten noch vor Inkrafttreten der gesetzlichen Impfpflicht im Gesundheitswesen gekündigt, weil sie sich weigerte, eine Impfung gegen SARS-CoV-2 anzunehmen.

 

Klage und Revision der medizinischen Fachangestellten ohne Erfolg

Die Klägerin argumentierte, die Kündigung verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB, da sie zum Zeitpunkt der Kündigung nicht zur Impfung verpflichtet gewesen sei. Sowohl das Landesarbeitsgericht als auch das BAG gaben jedoch der Arbeitgeberseite recht und wiesen die Klage der Fachangestellten ab.

 

Begründung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG entschied, dass kein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vorliege. Der entscheidende Kündigungsgrund sei nicht die Weigerung der Klägerin, sich impfen zu lassen, sondern der Schutz der Patienten und der Krankenhausbelegschaft vor einer möglichen Infektion. Die Kündigung sei also aus Fürsorgepflichten heraus erfolgt und nicht aus Gründen der Benachteiligung aufgrund einer rechtenwahrenden Handlung der Klägerin.

 

Fazit

Das Urteil des BAG stellt klar, dass das Maßregelungsverbot dann nicht greift, wenn die Kündigung auf sachlich gerechtfertigte Gründe, wie den Schutz von Dritten, gestützt ist. Auch verfassungsrechtlich bestehen keine Bedenken, da der Arbeitgeber mit der Kündigung in diesem Fall eine Verpflichtung zur Gesundheitsfürsorge wahrnimmt.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. März 2023 – 2 AZR 309/22 –

Pressemitteilung 18/23 vom 30.03.2023

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