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Rechtsanwalt Sebastian Kern

Kostenpauschale nach Verkehrsunfall in Höhe von 25 Euro bestätigt

Autor: Sebastian Kern

Thema: Verkehrsrecht

Veröffentlicht am: 4. September 2021

Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 16.06.2021, dass die im Laufe der Jahre verringerten Kosten der Kommunikation eine Reduzierung der in ständiger Rechtsprechung dem Unfallgeschädigten zugesprochenen Kostenpauschale von 25,00 € nicht rechtfertigen.

 

In der Vorinstanz vor dem Landgericht Hannover stritten sich die Parteien über die Höhe der vom klagenden Unfallgeschädigten geltend gemachten Kostenpauschale. Nach Meinung der Beklagten sei die Pauschale wegen der zwischenzeitlich gesunkenen Kommunikationskosten, insbesondere der Kosten der Internetverbindung, zu reduzieren.

 

Doch das OLG Celle sah sich nicht veranlasst, die im Gerichtsbezirk üblicherweise zugesprochene Pauschale abzuändern. Denn diese Unkostenpauschale erfasse weitaus mehr als die (zugegebenermaßen verringerten) Internetkosten. Das beschädigte Fahrzeug müsse in die Werkstatt verbracht werden. Auch Fahrten der Geschädigten zum Anwalt seien üblich. Die dadurch entstehenden Fahrtkosten seien in den letzten Jahren wegen der höheren Benzinpreise sogar gestiegen. Selbiges gelte etwa auch für die Strom- und die Portokosten. Mithin könne überhaupt nicht davon die Rede sein, dass sich die allgemeinen Kosten, die der Unfallgeschädigte zu tragen hat, verringert hätten.

 

Schließlich werde durch die vorgenommene pauschale Kostenschätzung den Beteiligten des Verkehrsunfalls der andernfalls sehr mühsame und wirtschaftlich unverhältnismäßige Streit um Kleinstpositionen erspart, sodass doch die Pauschalisierung im Interesse aller Beteiligten der Unfallschadensabwicklung stehe. Bereits dem Sinn und Zweck der Unkostenpauschale stünde es deshalb entgegen, aus einem Kostensektor die allgemeinen Preisentwicklungen herauszuarbeiten, um eine Reduzierung oder auch eine Erhöhung der umfassenden Pauschale zu erreichen.

 

Man darf davon ausgehen, dass mit dieser Argumentation des OLG Celle auch die Rechtsprechung im OLG-Bezirk Nürnberg an der Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € festhalten wird.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 16.06.2021 – 14 U 152/20

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