Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Jörg Matthews
Thema: Erbrecht
Veröffentlicht am: 12. Oktober 2021
Das Oberlandesgericht München hat sich in seiner Entscheidung vom 05.08.2021 mit Schadensersatzansprüchen der Kinder eines bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzten Vaters zu befassen.
Da die Kinder zum Todeszeitpunkt minderjährig waren, ordnete das zuständige Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft im Sinne des § 1960 BGB an, um den Nachlass bis zur Übernahme durch die Erben zu sichern. Für die Tätigkeit der von einer Rechtsanwältin wahrgenommenen Nachlasspflege fielen Kosten in Höhe von über 22.000 € an, die vom Nachlass getragen wurden. Die Erben, deren Erbschaft in dieser Höhe geschmälert war, verlangten vom Unfallverursacher Ersatz.
Diese sind zwar mittelbar in ihrem Vermögen beeinträchtigt, doch handelt es sich nicht um einen vom Unfallverursacher direkt den Erben gegenüber herbeigeführten Schaden. Nur solche Schäden sind jedoch vom Deliktsrecht erfasst. Da die Kosten der Nachlasspflegschaft erst nach dem Tod des Vaters entstanden sind, hatte dieser auch keinen ihm noch zu Lebzeiten gegen den Unfallverursacher zustehenden Schaden. Ein vom Vater geerbter Schadensersatzanspruch der Kinder gegen den Unfallverursacher kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.
Das OLG München weist in seiner Entscheidung ergänzend auf die gesetzlichen Ausnahmen zum Grundsatz, dass nur ein der geschädigten Person unmittelbar entstandener Schaden ersatzfähig ist, hin. So können im Einzelfall Beerdigungskosten, Unterhaltsausfall oder Hinterbliebenengeld geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall war dies jedoch entweder nicht eingeklagt oder ebenfalls nicht erstattungsfähig.
OLG München, Urteil vom 05.08.2021 – 24 U 5354/20
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