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Rechtsanwalt Jörg Matthews

Keine Erbeinsetzung durch formunwirksame Anlagen eines Testaments

Autor: Jörg Matthews

Thema: Erbrecht

Veröffentlicht am: 14. Oktober 2022

Mit Beschluss vom 10.11.2021 hat der BGH die Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung festgestellt, bei der die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt wurden.

Erblasser in dem vom BGH entschiedenen Fall waren Eheleute, die ein gemeinsames, eigenhändiges Testament erstellt hatten und eine im Nachlass befindliche Auslandsimmobilie „5 befreundeten Familien“ vererben wollten, wobei die Namen der Begünstigten und deren jeweiliger Anteil an der Immobilie der dem Testament beigefügten Anlage zu entnehmen sein sollten. Das Testament selbst hatte einer der Eheleute handgeschrieben, mit Datum versehen und beide hatten es unterzeichnet. Die computergeschriebene und ausgedruckte Anlage zum Testament hatten beide mit Datum und Unterschriften versehen.

Der BGH urteilte, dass die Erbeinsetzung der in der Liste genannt 10 Personen auf die Immobilie unwirksam ist. Denn lediglich das Testament selbst ist formwirksam gem. § 2247 Satz 1 BGB errichtet, während die Anlage nicht die Formvorschriften für Testamente erfüllt. Ist die Erbeinsetzung nicht im Testament erfolgt, sondern in der Anlage, genügt dies den Formvorschriften nicht und ist daher unbeachtlich. Eigenhändige Testamente – unabhängig davon, ob von einer Person allein oder von Eheleuten als deren gemeinsame letztwillige Verfügung verfasst – müssen zwingend vollständig handgeschrieben sein (vgl. § 2247 Abs. 1 BGB und § 2267 S. 1 BGB). Anerkannt ist, dass Testamente aus mehreren Teilen bestehen können oder Verweise auf andere Schriftstücke oder frühere Testamente enthalten können. Soweit dort über bloße Erläuterungen hinaus eine Verfügung getroffen wird, wie z.B. die Bestimmung der Erben, müssen diese selbst die Formvorschriften für Testamente erfüllen. Eine (formunwirksame) Anlage kann zwar zur Auslegung des Testaments herangezogen werden, doch muss das (formwirksame) Testament bereits hinreichend konkret erkennen lassen, wer Erbe zu welchen Teilen ist. Entsprechend hält der BGH in seiner Urteilsbegründung fest:

„Werden – wie hier – die konkreten Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch die Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage und nicht bereits allein durch den Wortlaut des Testaments individualisierbar bestimmt, liegt eine wirksame Erbeinsetzung insgesamt nicht vor.“

Die Auslandsimmobilie wurde daher nicht wirksam an die „5 befreundeten Familien“ vererbt, sondern ging an die sonstigen Erben. Bedauerlich ist, dass der abweichende Wille der Erblasser hier zwar erkennbar war, aber eben nicht formwirksam erklärt wurde.

BGH, Beschluss vom 10. November 2021 – IV ZB 30/20

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