Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Sebastian Kern
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht am: 18. August 2021
Dies zeigt ein Urteil des AG München vom 23.06.2016, wonach beide Unfallbeteiligte zu einer anteiligen Haftung in Höhe von jeweils 50 % verurteilt wurden, obwohl nur ein Unfallbeteiligter die Vorfahrtsregeln missachtet hatte.
Dem Urteil zugrunde lag ein Sachverhalt, bei dem zwei PKWs beim Ausfahren aus dem Parkhaus miteinander kollidierten. Der Beklagte fuhr mit seinem Pkw geradeaus auf einer größeren Straße, die sich über die gesamte Etage des Parkhauses erstreckt und von der rechts und links Querstraßen abzweigen, die zu den einzelnen Parkplätzen führen. Aus einer dieser Querstraßen kam – aus der Sicht des Beklagten von rechts – die Klägerin herausgefahren, als die beiden Fahrzeuge dann auf der Kreuzung kollidierten.
Das dem nicht so ist, unterstreicht das Urteil des AG München. Zwar sei auch bei kleineren Querstraßen in Parkhäusern durchaus ein sog. Straßencharakter anzunehmen, wenn die baulichen Verhältnisse dieser Straßen dies vermuten lassen, vor allem dann, wenn diese Querstraßen von einer gewissen Breite und asphaltiert sind und durch Markierungen von den Parkbuchten abgetrennt sind. Dann findet auch dort die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO Anwendung.
Das Gericht nahm dennoch eine hälftige Haftung beider Unfallverursacher an, da man gerade auch in einem Parkhaus kein blindes Vertrauen auf das Vorfahrtsrecht an den Tag legen könne. Vielmehr müsse jeder Nutzer eines Parkhauses stets mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen rechnen und eine besondere Rücksichtnahmepflicht beachten. Gerade auf einer größeren Straße durch das Parkhaus, die von allen Fahrern genutzt werden muss, um zur Ausfahrt zu gelangen, muss ständig mit Begegnungsverkehr gerechnet werden.
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