Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Sebastian Kern
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht am: 29. Juni 2021
Immer wieder stellt sich nach einem Unfall die Frage, ob der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer (KHV) oder der Verantwortliche selbst bzw. dessen etwaig bestehende private Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Dies ist dem Schädiger nicht zuletzt deshalb sehr wichtig, weil der Versicherte ein großes Interesse daran hat, wegen des Unfalls in Zukunft keine höheren Versicherungsbeiträge zahlen zu müssen. Die private Haftpflichtversicherung kennt einen solchen „Rückstufungsschaden“ nicht.
In dem vom Amtsgericht München zu entscheidenden Fall machte sich ein Einkaufswagen, der gerade vom Fahrer eines PKWs auf einem Supermarktparkplatz zum Entladen neben seinem Kofferraum abgestellt worden war, auf dem abschüssigen Gelände selbstständig und stieß gegen ein daneben geparktes und so beschädigtes Fahrzeug. Das Amtsgericht sprach der Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz zu. Aber nur direkt gegen den Verantwortlichen PKW-Fahrer und nicht etwa auch gegen dessen KHV.
Entscheidendes Kriterium der Eintrittspflicht des KHV ist die Beantwortung der Frage, ob sich der konkrete Unfall „bei dem Betrieb“ des bei diesem versicherten Fahrzeugs ereignet hat. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Unfall „durch die dem Kraftfahrzeugbetrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich die „von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“. Dabei genüge ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Einrichtung des Kraftfahrzeugs. Eine bloße räumliche Nähe sei aber nicht ausreichend.
Diese Voraussetzungen waren nach Meinung des Amtsgerichts nicht gegeben. Der Fahrer des versicherten PKWs habe zwar im Zusammenhang mit dem Unfall seinen Einkaufswagen beladen. Dass sich der Einkaufswagen dann aber in Bewegung setzte, habe nichts mit den typischen Gefahren zu tun, die im Zusammenhang mit der Benutzung seines PKWs als Kraftfahrzeug stehen. Der Einkaufswagen hätte sich genauso an anderer Stelle und eben nicht genau neben dem PKW von alleine in Bewegung setzen können. So liege die Unfallursache nicht in der Gefährlichkeit des zu entladenden PKWs, sondern vielmehr darin, dass der Fahrer beim Abstellen des Einkaufswagens nicht auf dessen sicheren Stand geachtet habe, um ein Davonrollen zu verhindern. Die KHV sichere aber allein die Betriebsgefahren im Zusammenhang mit der Benutzung des PKWs ab. Für den entstandenen Schaden sei sie deshalb nicht eintrittspflichtig.
Mithin wurde der verantwortliche Fahrer des PKWs, der den Einkaufswagen zum Entladen hinter dem PKW abgestellt hatte, vom Amtsgericht zur Zahlung des entstandenen Schadens verurteilt. In solchen und gleichgelagerten Fällen ist demnach nicht der Kfz-Haftpflichtversicherer, sondern der Verantwortliche selbst bzw. seine etwaig hinter ihm stehende private Haftpflichtversicherung der richtige Anspruchsgegner.
AG München, Urteil vom 05.02.2014 – 343 C 28512/12
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