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Rechtsanwalt Jörg Matthews

Gesellschaftersicherheiten in der Insolvenz

Autor: Jörg Matthews

Thema: Handels- und Gesellschaftsrecht

Veröffentlicht am: 27. Mai 2021

Gesellschaftsrechtliche Ansprüche in der Insolvenz des Unternehmens gegen Gesellschafter und Geschäftsführer

Gewährt ein Gesellschafter einem Dritten, in der Regel einer Bank, für ein Darlehen, das der Gesellschaft ausgereicht wird, an seinem Vermögen eine (zusätzliche) Sicherheit, beispielsweise eine Grundschuld oder eine Bürgschaft, kann dies bei einer späteren Insolvenz der Gesellschaft dazu führen, dass der Insolvenzverwalter den Gesellschafter auf Grund der Sicherheitengewährung in Anspruch nimmt, selbst wenn die Gesellschaft das Darlehen bereits an die kreditgebende Bank zurückgeführt hat oder hierfür noch Sicherheiten der Gesellschaft zur Verfügung stehen. Es sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

 

1. Ansprüche gegen den Gesellschafter aus § 135 Abs. 2 InsO

Mit der Rückführung des Darlehens an die Bank aus dem Vermögen der Gesellschaft wird der Gesellschafter, der der Bank ebenfalls eine Sicherheit gestellt hat aus dieser Verpflichtung frei. Nach der Wertung des Gesetzes sollen Gesellschafter mit Darlehen, die sie selbst der Gesellschaft gewähren, in der Insolvenz jedoch nachrangig gegenüber anderen Gläubigern sein (vgl. § 39 Abs. 1 InsO). Haben sie im Jahr vor der Insolvenzantragstellung von der Gesellschaft Rückzahlungen auf das Darlehen erhalten, sind diese an die Gesellschaft zurück zu erstatten (vgl. § 135 Abs. 1 Nr2 InsO). Dem steht es jedoch gleich, wenn statt des Gesellschafters eine Bank das Darlehen gibt und der Gesellschafter wiederum der Bank aus seinem Vermögen eine Sicherheit für die Rückzahlung bestellt. Erhält die Bank aus dem Vermögen der Gesellschaft Rückzahlungen, so entlastet dies den Gesellschafter in gleicher Höhe. Wirtschaftlich betrachtet ist dies wie eine Rückzahlung des ausgereichten Darlehens des Gesellschafters. Gerät die Gesellschaft in Insolvenz, soll auch in dieser Konstellation der Insolvenzverwalter an den Gesellschafter herantreten und diesen in der Höhe, in der die Gesellschaft im Jahr vor der Insolvenzantragstellung Rückzahlungen an die Bank geleistet hat, in Anspruch nehmen können.

 

2. Fälle der Doppelbesicherung, §§ 44a, 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 S.1 InsO

Wurden dem darlehensgebenden Dritten (der Bank) sowohl vom Gesellschafter als auch von der Gesellschaft selbst Sicherheiten für das Darlehen der Gesellschaft gewährt, ist es erneut vorrangig das Vermögen des Gesellschafters, das für die Rückführung des Darlehens herangezogen wird. Entweder befriedigt sich die Bank direkt aus den Sicherheiten des Gesellschafters. Dessen Regress gegenüber der Insolvenzmasse scheitert an § 39 Abs.1 InsO. Befriedigt sich die Bank im Insolvenzverfahren aus den von der Gesellschaft gestellten Sicherheiten, wird der Gedanke der §§ 44a, 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 S.1 InsO in entsprechender Anwendung herangezogen und der Insolvenzverwalter ist berechtigt, einen Anspruch gegen den Gesellschafter wegen dessen Freiwerdens aus der von ihm gestellten Sicherheit geltend zu machen. Der Wertung des Gesetzes wird entnommen, dass vorrangig die Sicherheiten des Gesellschafters zur Befriedigung des Gläubigers, dem der Gesellschafter (auch) an seinem Vermögen eine Sicherheit eingeräumt hat, herangezogen werden soll.

 

3. Anmerkungen
Wenngleich die Wertung des Gesetzes von der Rechtsprechung inzwischen für die überwiegende Zahl der praxisrelevanten Fälle herausgearbeitet und Grundfragen zu Lasten des Gesellschafters entschieden wurden, so sind Detailfragen weiter umstritten. In der Praxis ist manchmal nicht so eindeutig, ob und in welchem Umfang tatsächlich ein haftungsrelevanter Fall gegeben ist. Dies eröffnet Spielräume für die Forderungsabwehr und Verhandlung mit dem Insolvenzverwalter. Profitieren Sie von unseren Kenntnissen und langjähriger Erfahrung in diesem rechtlich anspruchsvollen Gebiet. Wir kennen aus unserer täglichen Arbeit beide Seiten, die des forderungsbeitreibenden Insolvenzverwalters als auch die des sicherungsgebenden Gesellschafters.

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