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Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr

Geplante Gesetzesänderung zur Restschuldbefreiung ab Oktober 2020

Autor: Ralf-Michael Dörr

Thema: Insolvenzantragstellung und Begleitung im Insolvenzverfahren

Veröffentlicht am: 10. September 2020

Eine erneute Reform des Privatinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung (RSB) ist von der Bundesregierung auf den Weg gebracht worden, ein Gesetzesentwurf liegt seit Juli 2020 vor und wurde im zweiten Konjunkturpaket der Bundesregierung zur Corona Pandemie beschlossen. Eine Beschlussfassung im Bundestag steht noch aus.

 

In allen Insolvenzverfahren für natürliche Personen, egal ob diese (ehemals) selbständig tätig sind oder nicht, verkürzt sich die Abtretungsfrist im Sinne des § 287 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung ab dem 01.10.2020 für alle Verfahren auf drei Jahre.

 

Nach altem Recht, verkürzte sich die RSB nur auf drei Jahre, wenn 35 % der angemeldeten und festgestellten Forderungen und die Gerichtskosten innerhalb von drei Jahren vom Schuldner aufgebracht werden konnten. Diese Voraussetzung entfällt. Egal, welche Befriedigungsquote die Gläubiger in drei Jahren erhalten, das Verfahren verkürzt sich generell auf drei Jahre. Das gilt auch für die Antragsteller, die keine Zahlungen aufbringen können, weil sie kein pfändbares Einkommen erzielen.

 

Es wird in § 295 InsO eine zusätzliche neue Obliegenheit für den Schuldner eingeführt: keine unangemessenen Verbindlichkeiten gemäß § 290 I Nr. 4 InsO zu begründen. Die Prüfung dieser neuen Obliegenheitsverletzung und Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt auch von Amts wegen, wenn gleichzeitig die Befriedigungsinteressen der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sind. Bisher braucht es für die Versagung der RSB den Antrag eines Insolvenzgläubigers.

 

Für Antragsteller, die danach ein zweites Insolvenzverfahren durchlaufen wollen und denen im ersten Verfahren RSB erteilt wurde, beträgt die Sperrfrist nach dem Gesetzesentwurf 11 Jahre statt bisher 10 Jahre. Auch kann eine zweite dreijährige Privatinsolvenz nicht mehr in Anspruch genommen werden. Die Dauer des zweiten Verfahrens beträgt dann grundsätzlich 5 Jahre.

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