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Rechtsanwalt Sebastian Kern

Folgen einer Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad

Autor: Sebastian Kern

Thema: Verkehrsrecht

Veröffentlicht am: 20. Mai 2021

Die meisten Menschen verhalten sich gewissenhaft und verzichten bei Alkoholkonsum auf das Fahren mit einem Pkw. Allerdings wird häufig ersatzweise zum Fahrrad gegriffen. Die erheblich alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr stellt aber mit jedem Fortbewegungsmittel eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer dar.

 

Auch als Radfahrer ist man Teilnehmer des Straßenverkehrs und muss sich stets an die vorgeschriebenen Promillegrenzen halten.

 

Ein Verstoß kann schwerwiegende Folgen haben, wie ein Urteil des VG Augsburgs zeigt.

 

Im zugrundeliegenden Fall wendete sich die Klägerin (betrunkene Radfahrerin) gegen einen Bescheid der Stadt, durch den angeordnet wurde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa) festzustellen. Das Gutachten sollte insbesondere klären, ob auch zukünftig Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss geführt würden und ob von der Klägerin Alkoholkonsum und Führen von Fahrzeugen überhaupt zuverlässig getrennt werden könnten.

 

Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa) zu führen, ist § 3 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand hierfür als ungeeignet erweist. Die Rechtmäßigkeit der Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergibt sich aus § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV. Hiernach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

Der Forderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV liegt die Annahme zugrunde, dass nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen Fahrer mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen.

 

Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen, geschweige denn es zu bewegen. Dies gilt sogar und besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt.

 

Solange die Klägerin das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV davon ausgehen, dass ihre Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststeht und auch eine bedingte Eignung nicht gegeben ist.

 

Dieses Urteil des VG Augsburgs zeigt, dass das Fahren eines Fahrrades unter starker Alkoholisierung für den Betroffenen gravierende Beeinträchtigungen zur Folge haben kann. Bitte seien Sie vernünftig und verzichten Sie nach Alkoholkonsum – zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer – auf die Benutzung von Fortbewegungsmitteln jeglicher Art.

 

VG Augsburg, Urteil vom 09.09.2019 – AZ 7 K 18.1240

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