Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Sebastian Kern
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht am: 20. Mai 2021
Die meisten Menschen verhalten sich gewissenhaft und verzichten bei Alkoholkonsum auf das Fahren mit einem Pkw. Allerdings wird häufig ersatzweise zum Fahrrad gegriffen. Die erheblich alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr stellt aber mit jedem Fortbewegungsmittel eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer dar.
Ein Verstoß kann schwerwiegende Folgen haben, wie ein Urteil des VG Augsburgs zeigt.
Im zugrundeliegenden Fall wendete sich die Klägerin (betrunkene Radfahrerin) gegen einen Bescheid der Stadt, durch den angeordnet wurde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um ihre Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa) festzustellen. Das Gutachten sollte insbesondere klären, ob auch zukünftig Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss geführt würden und ob von der Klägerin Alkoholkonsum und Führen von Fahrzeugen überhaupt zuverlässig getrennt werden könnten.
Rechtsgrundlage für die Aberkennung des Rechts, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge (Fahrrad, Mofa) zu führen, ist § 3 Abs. 1 S. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, wenn sich jemand hierfür als ungeeignet erweist. Die Rechtmäßigkeit der Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergibt sich aus § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV. Hiernach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.
Nicht an Alkohol gewöhnte Personen sind mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille nicht in der Lage, ihr Fahrzeug aufzufinden, es in Gang zu setzen, geschweige denn es zu bewegen. Dies gilt sogar und besonders bei einem Fahrrad, dessen Gebrauch ein gesteigertes Maß an Balance erfordert und damit besondere Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellt.
Dieses Urteil des VG Augsburgs zeigt, dass das Fahren eines Fahrrades unter starker Alkoholisierung für den Betroffenen gravierende Beeinträchtigungen zur Folge haben kann. Bitte seien Sie vernünftig und verzichten Sie nach Alkoholkonsum – zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer – auf die Benutzung von Fortbewegungsmitteln jeglicher Art.
VG Augsburg, Urteil vom 09.09.2019 – AZ 7 K 18.1240
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