Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Jörg Matthews
Thema: Erbrecht
Veröffentlicht am: 12. Juli 2022
Das OLG München hat sich im Beschluss vom 26.1.2022 (Az. 31 Wx 441/21) mit der Frage beschäftigt, ob ein vormals notariell errichtetes, jedoch widerrufenes Testament wieder Wirksamkeit erlangt, wenn es durch den Verfasser (erneut) mit Datumsangabe unterschrieben wird. Dies hat das OLG München richtigerweise verneint, da ein auf diese Weise errichtetes Testament weder den Formerfordernissen eines notariellen Testaments noch denen eines eigenhändigen Testaments genügt.
In dem vom OLG München zu entscheidenden Fall hatte der Erblasser im Jahr 2017 zunächst ein wirksames notarielles Testament errichtet, das er durch die wirksame Errichtung eines handschriftlichen Testaments im Jahr 2018 widerrufen und durch eine abweichende Regelung ersetzt hat. Im Jahr 2019 hat er die in seinem Besitz befindliche, beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments aus dem Jahr 2017 mit einem neuen Datum versehen und dies sodann neu unterzeichnet.
Richtigerweise spekulierte das OLG München hier nicht, was der Erblasser mit seinen Erklärungen im Jahr 2019 wohl erreichen wollte. Zwar ist der Inhalt von letztwilligen Verfügungen der Auslegung zugänglich, zunächst ist jedoch die Frage zu klären, ob überhaupt eine als letztwillige Verfügung wirksame Erklärung abgegeben wurde. Die Beachtung der gesetzlichen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen ist dabei zwingend. Das OLG München kommt richtigerweise zu dem Ergebnis, dass die bloße Unterschrift unter der Abschrift des notariellen Testaments aus dem Jahr 2017 keine erbrechtlich wirksame Erklärung darstellt. Denn als eigenhändiges Testament hätte der gesamte Text vom Erblasser handgeschrieben sein müssen und als notarielles Testament hätte er von einem Notar (erneut) beurkundet werden müssen. Da die Formvorschriften auch für die Widerrufserklärung gelten, kann die Unterzeichnung im Jahr 2019 auch kein Widerruf des Testaments aus dem Jahr 2018 darstellen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass das ursprüngliche Testament aus dem Jahr 2017 wiederaufleben würde (sog. Widerruf des Widerrufs, § 2257 BGB). Die Erbfolge in dem vom OLG München entschiedenen Fall ergab sich daher aus dem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 2018.
OLG München, Beschluss vom 26.1.2022 – AZ. 31 Wx 441/21
Hallstraße 9
90762 Fürth
0 911 76675 0
Karlstraße 9
91522 Ansbach
0 981 953196 0
Friedrichstraße 15
96047 Bamberg
0 951 29743 0
Ohmstraße 7/I
80802 München
0 899 99545 0
Wilhelmstraße 26
91413 Neustadt/Aisch
0 916 181390 0
Winterleitenweg 19
97082 Würzburg
0 931 940341 0
Kontaktieren Sie uns gerne!
Auf uns können Sie sich verlassen. Wir beraten Sie zu Ihrem Rechtsanliegen und finden individuell für Sie die beste Lösung. Gerne können Sie auch unser eMandat nutzen, um uns Ihren Fall ganz unkompliziert zu schildern.
Weitere Beiträge