Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Sybille Finkernagel
Thema: Familienrecht
Veröffentlicht am: 18. März 2022
Die Düsseldorfer Tabelle regelt den Unterhaltsbedarf von minderjährigen und volljährigen Kindern.
Zwar handelt es sich bei der Düsseldorfer Tabelle nicht um ein Gesetz, sie wird jedoch von nahezu allen deutschen Gerichten zur Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen.
Meist zum Jahresbeginn erfolgt eine Anpassung der Unterhaltsbedarfe an die gestiegenen Lebenshaltungskosten und – gegebenenfalls – verändertes Kindergeld.
So sind die Beträge auch in diesem Jahr zum 01.01.2022 angepasst worden, wobei die Bedarfssätze in den bisherigen Einkommensgruppen 1 bis 5 (bis 3.500 Euro bereinigtes Nettoeinkommen) um jeweils 5 % der bisherigen Sätze gestiegen sind, in den Einkommensgruppen 6 – 10 (bis 5.500 Euro) um jeweils 8 %.
In den Einkommensgruppen über 5.500 Euro erfolgte die Bedarfsbemessung bisher „nach den Umständen des Einzelfalls“. Der betreuende Elternteil musste darlegen und beweisen, dass der konkrete Bedarf des Kindes über dem Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle lag.
Nun erfolgte zum ersten Mal eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle für gute Einkommensverhältnisse. In weiteren 5 Stufen wird der Kindesunterhalt nun bis zu einem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils von 11.000 € festgelegt, wobei der Bedarf des Kindes in der höchsten Einkommensgruppe 200 % des Mindestunterhalts beträgt.
Bereits im Vorfeld wurde jedoch kritisiert, dass die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle in zu großen Einkommensstufen erfolgt. So bleibt der Bedarf teilweise bei einem Einkommensunterschied von bis zu 1.499 € gleich, was zu erheblichen Ungerechtigkeiten führen kann. Es bleibt daher abzuwarten, ob die nun fortgeschriebene Tabelle sich bewähren wird.
Gerade bei der Betreuung von Kindern im Wechselmodell bieten die neuen Einkommensstufen ein erhebliches Konfliktpotential.
Denn im Wechselmodell errechnet sich der Unterhalt des Kindes aus dem addierten Einkommen beider Eltern, sodass hier bereits „gutverdienende“ Eltern häufig unter die höheren Einkommensstufen fallen dürften.
Fazit:
Bei Kindern, deren Eltern über sehr gute Einkommensverhältnisse (über 5.500 Euro) verfügen, oder die im Wechselmodell von gutverdienenden Eltern betreut werden, sollten die Höhe des Kindesunterhalts anhand der neuen Düsseldorfer Tabelle nochmals überprüft werden.
OLG Düsseldorf, Neue Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahr 2022
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