Kontakt
Rechtsanwalt Sebastian Kern

Der Parkplatz eines Einkaufscenters zählt auch nachts zum öffentlichen Verkehrsraum

Autor: Sebastian Kern

Thema: Verkehrsrecht

Veröffentlicht am: 29. Mai 2021

Gegen 01:00 Uhr in der Nacht wurde ein Autofahrer auf einem Kundenparkplatz von der Polizei kontrolliert. Die eine Stunde danach entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,63 Promille im Mittelwert. Nach Ablauf des im Urteil des Strafrichters verhängten Fahrverbots von sechs Monaten wurde der Mann von Seiten der Fahrerlaubnisbehörde wegen der bestehenden Fahreignungszweifel aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um zu klären, ob er zukünftig imstande ist, das Führen von Kraftfahrzeugen und den Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen, § 13 S. 1 Nr. 2c FeV. Weil der Mann kein entsprechendes Gutachten beibrachte, wurde er sodann zur Abgabe seines Führerscheins aufgefordert.

 

Zur Begründung seines Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis brachte der Mann vor, dass er das Fahrzeug nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt habe, sondern nur mitten in der Nacht auf dem verlassenen Parkplatz eines geschlossenen Einkaufscenters.

 

Die Klage des Mannes hatte keinen Erfolg. Nach Meinung des Verwaltungsgerichts handele es sich um einen allgemein zugänglichen Parkplatz, der dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen sei.

 

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 S. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Behörde ist berechtigt, ein Fahreignungsgutachten zu fordern, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht von einem die Fahrsicherheit gefährdenden Konsum von Alkohol getrennt werden kann. Bringt der Betroffene ein solches Gutachten nicht fristgerecht bei, kann die Behörde auf dessen Nichteignung schließen, § 11 Abs. 8 S. 1 FeV.

 

Ein Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch benutzt wird.

 

Neben Verkehrsflächen, die wegerechtlich dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, werden also auch solche Flächen erfasst, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Im Rahmen der vorzunehmenden Bewertung kommt den erkennbaren äußeren Gegebenheiten, die einen Rückschluss auf das Vorhandensein und den Umfang der Gestattung oder Duldung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten zulassen, eine maßgebliche Bedeutung zu. Dabei können Verkehrsflächen zwar grundsätzlich auch nur zeitweilig öffentlich und zu anderen Zeiten dann eben nichtöffentlich sein. Voraussetzung für eine zeitweilige Zuordnung zum nichtöffentlichen Verkehrsraum ist es dann aber, dass der Verfügungsberechtigte für diese Zeiträume keinen öffentlichen Verkehr duldet und dies auch für jedermann, etwa durch Absperrung der Zufahrt, eindeutig erkennbar macht.

 

So blieb auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Vorfall habe sich außerhalb der Öffnungszeiten der angrenzenden Geschäfte ereignet, erfolglos. Denn nach Meinung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sei kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass der Verfügungsberechtigte außerhalb der Öffnungszeiten der angrenzenden Geschäfte keinen Verkehr dulde. Der Parkplatz des Einkaufscenters sei mithin auch nachts dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen.

 

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2021 – 11 CS 20.2867

Landkarte Bayern
Standort Symbol
Kanzlei Fürth

Hallstraße 9
90762 Fürth
0 911 766750

Standort Symbol
Kanzlei Ansbach

Karlstraße 9
91522 Ansbach
0 981 9531960

Standort Symbol
Kanzlei Bamberg

Friedrichstraße 15
96047 Bamberg
0 951 297430

Standort Symbol
Kanzlei München

Ohmstraße 7/I
80802 München
0 89 9995450

Standort Symbol
Kanzlei Neustadt

Wilhelmstraße 26
91413 Neustadt/Aisch
0 9161 813900

Standort Symbol
Kanzlei Würzburg

Winterleitenweg 19
97082 Würzburg
0 931 9403410

Kontaktieren Sie uns gerne!

Sie suchen einen Anwalt in Fürth, Neustadt, Bamberg, Ansbach, Würzburg oder München?

Auf uns können Sie sich verlassen. Wir beraten Sie zu Ihrem Rechtsanliegen und finden individuell für Sie die beste Lösung. Verwenden Sie das Kontaktformular, oder nutzen Sie unser eMandat, um uns Ihren Fall ganz unkompliziert zu schildern.

    Weitere Beiträge

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Frank P. Gäbelein

    27. Februar 2023

    Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen

    Neben der Frage der Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen (siehe gesonderter Beitrag) hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rahmen einer Entscheidung vom gleichen Tag auch mit der Frage des Verfalls von Urlaubsabgeltungsansprüchen... Mehr lesen...

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Frank P. Gäbelein

    3. Februar 2023

    Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

    Die Themenfelder Verfall und Verjährung von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen bildet auch zu Beginn des neuen Jahres einen Schwerpunkt der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Wie bereits berichtet, hatte der Gerichtshof der Europäischen Union... Mehr lesen...

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Sebastian Kern

    25. Januar 2023

    Urteil für Radfahrer

    Das OLG Düsseldorf entschied mit Endurteil vom 07.12.2021, dass sich ein nach links abbiegender Radfahrer zur Mitte der Fahrbahn einordnen und eine zweite Rückschau vornehmen muss. Im zu entscheidenden Fall... Mehr lesen...

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Sebastian Kern

    16. Januar 2023

    Fuchs rechtfertigt kein starkes Abbremsen

    Das AG Pfaffenhofen entschied mit Endurteil vom 16.09.2022, dass ein Fuchs am Fahrbahnrand keinen zwingenden Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO für ein starkes Abbremsen... Mehr lesen...

     - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Frank P. Gäbelein

    18. Dezember 2022

    Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit 2

    Bereits im Rahmen unserer Veröffentlichung vom 09.04.2021 hatten wir die umstrittene Frage thematisiert, ob in Fällen konjunkturbedingter Kurzarbeit eine Kürzung des Urlaubsanspruchs möglich ist und haben insoweit die Urteile des... Mehr lesen...