Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Sebastian Kern
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht am: 30. Juni 2021
Dem Angeklagten wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis neben einer Geldstrafe gemäß § 44 StGB ein zweimonatiges Fahrverbot auferlegt. Das Urteil war seit dem 28.07.2020 rechtskräftig. Das Amtsgericht stellte auf Antrag des Verurteilten sodann im September 2020 fest, dass das Fahrverbot schon mit Eintritt der Rechtskraft begonnen hätte.
Nach Auffassung des Gerichts gelte auch nach der Gesetzesänderung die alte Rechtslage fort, wonach das Fahrverbot in solchen Fällen, in denen der Verurteilte über keine Fahrerlaubnis verfügt, sogleich mit Rechtskraft des Urteils wirksam werde.
Denn durch die Neufassung des § 44 Abs. 2 StGB sei die frühere ausdrückliche Regelung, dass „das Fahrverbot schon mit Rechtskraft des Urteils wirksam“ wird, entfallen.
Der auch in der Literatur vertreten Ansicht, dass die alte Rechtslage für diese Fälle von Verurteilten ohne Fahrerlaubnis auch nach der Gesetzesänderung fortgelte, könne nicht gefolgt werden. Das Gesetz enthalte insoweit nun keine Regelungslücke. Vielmehr bedeute die Vorschrift für die Verurteilten, die keine Fahrerlaubnis haben, zwingend, dass das Fahrverbot erst mit Ablauf von einem Monat nach Rechtskraft wirksam wird, weil diese Verurteilten ja ganz schlicht und einfach keinen Führerschein in amtliche Verwahrung geben können. Schließlich ließen nach Meinung des Landgerichts auch die weiteren Gesetzesmaterialien sowie der Gesetzeszweck die Gegenauffassung nicht zu.
LG Osnabrück, Beschluss vom 06.11.2020 – 10 Qs 58/20
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