Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Frank P. Gäbelein
Thema: Arbeitsrecht (Arbeitnehmer)
Veröffentlicht am: 12. Februar 2021
Nach § 167 Absatz 2 SGB IX obliegt es dem Arbeitgeber bei einer mehr als sechswöchigen ununterbrochenen oder wiederholten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres mit den zuständigen Interessenvertretungen und der betroffenen Person ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Dabei verfolgt § 167 Absatz 2 SGB IX den Zweck, einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen möglichst frühzeitig vorzubeugen (Gesundheitsprävention).
Die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements durch den Arbeitgeber zusteht, ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens derzeit vor dem Bundesarbeitsgericht anhängig (9 AZR 571/20).
Mit Urteil vom 8.10.2020 (5 Sa 117/20) hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg im Rahmen eines Berufungsverfahrens entschieden, dass der Gesetzgeber keinen ausdrücklichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements vorgesehen hat, und insoweit eine andere Rechtsauffassung vertreten als das Arbeitsgericht Würzburg in erster Instanz.
Nach Ansicht des LAG Nürnberg fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Regelung im Rahmen des § 167 SGB IX.
So wie zum Beispiel in § SGB_IX § 164 SGB IX, in dem dort dem Schwerbehinderten ein Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz zugebilligt wird. Vielmehr richtet sich das Gesetz im Rahmen des § 167 SGB IX an den Arbeitgeber und verpflichtet diesen, mit den zuständigen Interessenvertretungen und der betroffenen Person ein Betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Dem § SGB_IX § 167 SGB IX ist zwar zu entnehmen, dass eine Rechtsverpflichtung des Arbeitgebers vorhanden ist, allerdings sind in der Norm selbst keine Rechtsfolgen vorgesehen, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommt (LAG Nürnberg, Urteil vom 8.10.2020 – 5 Sa 117/20).
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts steht derzeit noch aus.
LAG Nürnberg, Urteil vom 8.10.2020 – 5 Sa 117/20
BAG – 9 AZR 571/20
Hallstraße 9
90762 Fürth
0 911 76675 0
Karlstraße 9
91522 Ansbach
0 981 953196 0
Friedrichstraße 15
96047 Bamberg
0 951 29743 0
Ohmstraße 7/I
80802 München
0 899 99545 0
Wilhelmstraße 26
91413 Neustadt/Aisch
0 916 181390 0
Winterleitenweg 19
97082 Würzburg
0 931 940341 0
Kontaktieren Sie uns gerne!
Auf uns können Sie sich verlassen. Wir beraten Sie zu Ihrem Rechtsanliegen und finden individuell für Sie die beste Lösung. Gerne können Sie auch unser eMandat nutzen, um uns Ihren Fall ganz unkompliziert zu schildern.
Weitere Beiträge