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Rechtsanwalt Jörg Matthews

Bei Unterschrift eines GbR-Gesellschafters: Wahrung der Schriftform nur mit Vertretungszusatz

Autor: Jörg Matthews

Thema: Handels- und Gesellschaftsrecht

Veröffentlicht am: 7. September 2021

Der BGH hat im Urteil vom 06.11.2020, Az.: LwZR 5/19, entschieden, dass es an der nach § 585a BGB erforderlichen Schriftform fehlt, wenn ein alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter einer GbR einen auf mehr als zwei Jahre geschlossenen Landpachtvertrag nur mit seinem Namen unterzeichnet. Dies deshalb, weil nicht ersichtlich sei, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen Gesellschafter leistet.

 

In dem vom BGH entschiedenen Fall wollte ein Verpächter feststellen lassen, dass das Pachtverhältnis über landwirtschaftliche Flächen mit seiner Pächterin – einer GbR – beendet war.

 

Den zugrundeliegenden Landpachtvertrag unterzeichnete für die GbR ein alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter lediglich mit seinem Namen.

 

Ein Zusatz, der darauf hindeutete, dass der Gesellschafter zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist und dass er dies in Anspruch nimmt, war dem Vertrag nicht zu entnehmen.

 

Im Kopf des Vertrages wurde die GbR mit Firmenbezeichnung und Anschrift als Pächterin bezeichnet – jedoch ebenfalls ohne einen Zusatz (z.B. „vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter XY“).

 

Der BGH entschied, dass die Unterzeichnung des Gesellschafters nicht den Anforderungen an die Schriftform genügt.

 

Demnach gilt der hiesige Landpachtvertrag für unbestimmte Zeit und nicht für die im Vertrag vereinbarte Laufzeit von 12 Jahren. Der Vertrag konnte daher durch ordentliche Kündigung beendet werden.

 

Der BGH führt als Begründung hierfür an, dass im Grundsatz für eine GbR als Vertragspartei alle Gesellschafter unterschreiben müssen, nachdem diese nur zur gemeinsamen Vertretung berechtigt sind (vgl. §§ 709, 714 BGB).

 

Unterschreibt hingegen nur ein Gesellschafter, ist ein Vertretungszusatz erforderlich, weil ansonsten Zweifel an der Vollständigkeit des Vertrages bestünden – immerhin sei dann unklar, ob die übrigen Gesellschafter noch unterschreiben müssen oder nicht. Daran ändert auch nichts, dass der unterzeichnende Gesellschafter hier nach dem Gesellschaftsvertrag zur Alleinvertretung berechtigt ist.

 

Anders liegt die Sache jedoch bei der GmbH und der Aktiengesellschaft. Hier genügt nach der Rechtsprechung des BGH zur Wahrung der Schriftform die Unterschrift eines Geschäftsführers bzw. Vorstands ohne Vertretungszusatz. Dies wird damit begründet, dass sowohl beim Vorstand einer Aktiengesellschaft als auch beim Geschäftsführer einer GmbH die Möglichkeit besteht, dass nur eine einzelne Person die Gesellschaft vertritt (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 AktG bzw. § 35 Abs. 3 S. 1 GmbHG). Im Gegensatz hierzu sind bei einer GbR mindestens zwei Gesellschafter vorhanden und die Gesamtvertretung als gesetzlicher Regelfall vorgesehen.

 

Praxis-Tipp: Um der Schriftform zu genügen, sollte, wenn nur ein Gesellschafter einer GbR einen Vertrag unterschreibt, darauf geachtet werden, im Vertragsrubrum die Vertretung zu benennen, z. B.: „GbR XY, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter Vor- und Zuname“. Zudem sollte bei der Unterschrift – als Vertretungszusatz – der durch den Geschäftsinhaber autorisierte Firmenstempel verwendet werden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2020 – Az: LwZR 5/19

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