Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Sebastian Kern
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht am: 7. Oktober 2022
Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied mit Urteil vom 23.08.2022, dass das Rückwärtsfahren bei stark eingeschränkter Sicht nach hinten ohne einen Einweiser grob fahrlässig ist.
Ein Soldat verursachte auf einem Truppenübungsplatz im Sommer 2019 einen Verkehrsunfall, als er mit seinem Dienstfahrzeug, einem M8 Sprinter DoKa, rückwärts auf ein Fahrzeug hinter ihm auffuhr. Die Sicht des Soldaten im Fahrzeug nach hinten war dabei wegen der Aufbauten auf dem Sprinter stark eingeschränkt, zumal im Sprinter auch kein Rückspiegel vorhanden war.
Mit seiner Klage wandte sich der Soldat dann an das Verwaltungsgericht, um gegen die zuvor erfolgte Inanspruchnahme durch seinen Dienstherren vorzugehen, der von ihm wegen des Vorwurfs des grob fahrlässigen Verhaltens die Erstattung des entstandenen Schadens in Höhe von fast 9.000,00 € beanspruchte.
Mit seiner Klage blieb der Soldat erfolglos.
Nach Meinung des VG Würzburg haftet der Soldat seinem Dienstherrn nach § 24 Abs. 1 SG auf Schadensersatz, weil er den Unfall mit seinem Dienstfahrzeug grob fahrlässig verursacht habe.
Denn das Rückwärtsfahren ohne Zuhilfenahme eines Einweisers sei – wie auch im zu entscheidenden Fall – nämlich etwa dann grob fahrlässig, wenn die Sicht nach hinten durch Fahrzeugaufbauten stark eingeschränkt ist. Der Soldat habe sowohl gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO als auch gegen Ziffer 542 der zentralen Dienstvorschrift A-1050/11 verstoßen, wonach der Soldat verpflichtet gewesen sei, sich beim Rückwärtsfahren eines Einweisers, welche in Person seiner Kameraden bzw. Mitfahrer auch zur Verfügung gestanden hätten, zu bedienen. Das Beobachten des rückwärtigen Verkehrsraums nur über die Außenspiegel sei insoweit in der konkreten Situation nicht ausreichend gewesen.
Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 23.08.2022 – W 1 K 22.584
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