Kontakt
Rechtsanwalt Frank P. Gäbelein

Befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus

Autor: Frank P. Gäbelein

Thema: Arbeitsrecht (Arbeitnehmer)

Veröffentlicht am: 12. März 2021

Nach § 41 S. 1 SGB VI ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Rente wegen des Alters nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann.

Vor diesem Hintergrund enthalten Arbeitsverträge in aller Regel eine Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersrente endet.
Gemäß § 41 S. 3 SGB VI kann der Beendigungszeitpunkt in einem solchen Fall durch die Vertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausgeschoben werden.

 

In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesarbeitsgericht derzeit im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Stuttgart auseinander zu setzen, in dem das LAG Stuttgart die Rechtsauffassung vertritt, dass einer Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI nicht entgegensteht, dass die Arbeitsvertragsparteien sich gleichzeitig mit der Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses auch auf eine Änderung sonstiger Arbeitsbedingungen verständigt haben.

 

In dem, dem Urteil des LAG Stuttgart zu Grunde liegenden Fall hatten die Vertragsparteien wiederholt vereinbart, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen befristeten Zeitraum über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinausgeschoben wird. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien jedoch auch, dass die Arbeitsleistung im Homeoffice und bei verringerter Stundenanzahl und Vergütung erfolgen soll.

Auf den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auch über den zuletzt vereinbarten Beendigungstermin hinaus fortbestehe, hat das Arbeitsgericht die Klage und das LAG die Berufung abgewiesen und insoweit festgestellt, dass § 41 SGB VI dahingehend auszulegen sei, dass das Hinausschiebens des Beendigungszeitpunkts nicht voraussetze, dass nur der Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses geändert werde und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleiben muss.

 

Nach Ansicht des LAG Stuttgart ergebe sich dies sowohl aus dem Umstand, dass § 41 SGB VI nicht den Begriff des Arbeitsvertrages, sondern den weiteren Begriff des Arbeitsverhältnisses verwende, sowie vor dem Hintergrund, dass der Begriff des “Hinausschiebens” nicht mit dem vom Gesetzgeber anderweitig verwendeten Begriff “Verlängerung” gleichgesetzt werden könne. Weiterhin spräche auch der Sinn und Zweck der Regelung gerade dafür, dass den Vertragsparteien die Möglichkeit eingeräumt werden solle, in der Zeit des Übergangs in die Rente neue und flexiblere Vertragsinhalte zu vereinbaren.

 

Es bleibt abzuwarten, ob sich das BAG der Rechtsauffassung des LAG Stuttgart anschließt.

 

LAG Stuttgart, Urt. v. 30.04.2020 – 3 Sa 98/19 (nicht rechtskräftig, Az. des BAG 7 AZR 329/20)

Landkarte Bayern
Standort Symbol
Kanzlei Fürth

Hallstraße 9
90762 Fürth
0 911 766750

Standort Symbol
Kanzlei Ansbach

Karlstraße 9
91522 Ansbach
0 981 9531960

Standort Symbol
Kanzlei Bamberg

Friedrichstraße 15
96047 Bamberg
0 951 297430

Standort Symbol
Kanzlei München

Ohmstraße 7/I
80802 München
0 89 9995450

Standort Symbol
Kanzlei Neustadt

Wilhelmstraße 26
91413 Neustadt/Aisch
0 9161 813900

Standort Symbol
Kanzlei Würzburg

Winterleitenweg 19
97082 Würzburg
0 931 9403410

Kontaktieren Sie uns gerne!

Sie suchen einen Anwalt in Fürth, Neustadt, Bamberg, Ansbach, Würzburg oder München?

Auf uns können Sie sich verlassen. Wir beraten Sie zu Ihrem Rechtsanliegen und finden individuell für Sie die beste Lösung. Gerne können Sie auch unser eMandat nutzen, um uns Ihren Fall ganz unkompliziert zu schildern.

Weitere Beiträge

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Frank P. Gäbelein

5. April 2023

Kündigung einer ungeimpften medizinischen Fachangestellten

Maßregelungsverbot – Kündigung einer nicht gegen das Coronavirus geimpften medizinischen Fachangestellten   Gemäß § 612a BGB ist es Arbeitgebern untersagt, Arbeitnehmer zu benachteiligen, weil diese ihre Rechte in zulässiger Weise... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Sebastian Kern

23. März 2023

Wer in eine länger geöffnete Fahrzeugtür fährt trägt ein Mitverschulden

Das LG Saarbrücken hatte sich mit der Frage zu befassen, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, wenn er mit seinem Auto die schon länger geöffnete Tür eines anderen am Fahrbahnrand... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Sebastian Kern

15. März 2023

Kein „rechts vor links“ auf Parkplätzen ohne eindeutige Regelung | Verkehrsrecht

Der sechste Zivilrechtssenat des BGH hatte im November 2022 darüber zu entscheiden, ob auf einem Parkplatz die allgemeine Verkehrsregel "rechts vor links" Anwendung findet.   Auf dem Parkplatz eines Baumarktes... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Sebastian Kern

8. März 2023

Verkehrsrecht – Hupen reicht nicht aus

Auch wer hupt, muss die Gefahr weiterhin im Auge behalten. In seinem Urteil vom 20.01.2023 entschied das LG Saarbrücken, dass ein Hupen als Warnzeichen kein Vertrauen auf den Abbruch einer... Mehr lesen...

 - Rechtsanwalt bei Raab und Kollegen Frank P. Gäbelein

1. März 2023

Zulässigkeit unterschiedlich hoher Tarifzuschläge bei Nachtarbeit

Unterschiedliche Nachtarbeitszuschläge: Warum unregelmäßige Nachtarbeit höher vergütet wird   In der Arbeitswelt und vor allem in der Lebensmittelindustrie gibt es häufig Tarifverträge, die für unregelmäßige Nachtarbeit höhere Zuschläge vorsehen als... Mehr lesen...