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Rechtsanwalt Frank P. Gäbelein

Auswirkung fehlender „Sollangaben“ auf die Wirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige

Autor: Frank P. Gäbelein

Thema: Arbeitsrecht (Arbeitgeber)

Veröffentlicht am: 3. März 2022

Wie unlängst bereits berichtet, soll es nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 17 Abs. 1 KSchG iVm. § 134 BGB führen, wenn die Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit nicht die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Angaben (sog. „Soll-Angaben“) enthält oder diese nicht vor Zugang
der Kündigung gegenüber der Agentur für Arbeit nachgeholt werden (Hess. LAG, Urteil vom 25.06.2021 – 14 Sa 1225/20).

 

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat sich im Rahmen eines nunmehr veröffentlichen Urteils vom 15.12.2021 (Az.: 12 Sa 347/21) gegen die Entscheidung des LAG Hessen gestellt und entschieden, dass fehlende Soll-Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer iSv. § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige führen.

Die 12. Kammer des LAG Düsseldorf geht mit der bislang ganz herrschenden Meinung davon aus, dass Fehler bei den Soll-Angaben des § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG für die Wirksamkeit der Kündigung unschädlich sind. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 13.02.2020 (6 AZR 146/19) sowie vom 14.05.2020 (6 AZR 235/19) ausgeführt, die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur setzten voraus, dass diese „in einem strukturierten Verfahren vom Arbeitgeber die in § 17 Abs. 3 S. 4 und Satz 5 KSchG verlangten, objektiv richtigen Angaben vor Zugang der Kündigung erhält (…).“ Sämtliche in § 17 Abs. 3 S. 4 und 5 KSchG aufgeführten Gesichtspunkte seien „zweckdienlich“ iSv. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 MERL.

Damit habe das Bundesarbeitsgericht aber nicht angenommen, dass eine Verletzung der Soll-Angaben-Pflicht aus § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung – zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Im Gegenteil habe es in der genannten grundlegenden Entscheidung vom 13.02.2020 ausgeführt, dass die Unterscheidung in § 17 Abs. 3 S. 4 und 5 KSchG zwischen Muss- und Soll-Angaben den unionsrechtlichen Vorgaben genüge, auch wenn die MERL diese Unterscheidung nicht kenne und in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 die Mitteilung aller „zweckdienlichen“ Angaben verlange sowie einzelne – in § 17 Abs. 3
S. 4 KSchG als Muss-Angaben ausgestaltete – Punkte nenne, die „insbesondere“ anzugeben sind (BAG 13.03.2020 – 6 AZR 146/19).

 

Nach Auffassung des LAG Düsseldorf mögen die Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG zweckdienlich und damit durch Art. 3 Abs. 1 UnterAbs. 3 MERL intendiert sein, könnten aber schon deshalb für die Wirksamkeit der Anzeige und der Kündigung nicht zwingend erforderlich sein, weil allein die Bezeichnung „zweckdienliche Angaben“ in Art. 3 Abs. 1 UnterAbs. 3 MERL bei weitem zu ungenau ist, um einer Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht, die nicht alle denkbaren für die Arbeitsvermittlung zweckdienlichen Angaben als „Muss-Angaben“ aufführt, die Richtlinienkonformität oder gar Wirksamkeit abzusprechen.

Über die in Art. 3 Abs. 1 UnterAbs. 3 MERL mit „insbesondere“ gekennzeichneten Angaben hinaus, die § 17 Abs. 3 S. 4 KSchG ausdrücklich als Muss-Angaben ausgestaltet hat, gebe es eine große Anzahl von weiteren zweckdienlichen Angaben für die Arbeitsvermittlung. Dazu würden insbesondere auch solche zählen, die weder in Satz 4 noch in Satz 5 des § 17 Abs. 3 KSchG genannt sind, wie etwa Schwerbehinderung, Teilzeitbeschäftigung, Schwangerschaft etc.

 

Bei diesem Befund sei kaum denkbar, dass ein nationales Recht in den EU-Staaten richtlinienkonform ausgestaltet wäre, wenn die Richtlinie zwingende Geltung in Bezug auf alle denkbaren zweckdienlichen Angaben beanspruchte. Ist aber der nationale Gesetzgeber mangels ausreichend klarer Vorgaben der Richtlinie nicht gehalten, sämtliche denkbaren, in der MERL nicht ausdrücklich („insbesondere“) genannten zweckdienlichen Angaben für die Arbeitsvermittlung zur Wirksamkeitsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige zu erheben, dann kann auch keine richtlinienkonforme Auslegung der Soll-Vorschrift des § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG im Sinne einer Muss-Vorschrift geboten sein.

Die Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 UnterAbs. 3 MERL müsse auch nicht deshalb in ihrer ganzen Unbestimmtheit zu einer Muss-Vorschrift erhoben werden, weil ihr sonst keine angemessene und ausreichende Rechtsfolge gegenüberstünde und sie nicht effektiv durchgesetzt werden könnte. Zum ersten könnten die in der Richtlinie unter „insbesondere“ aufgeführten zweckdienlichen Angaben ohne weiteres effektiv umgesetzt werden, wie § 17 Abs. 3 S. 3 KSchG zeigt. Zum zweiten wohne der Richtlinie im Übrigen aufgrund ihrer eigenen Unbestimmtheit die Ineffektivität inne. Zum dritten hätte die Agentur für Arbeit die Möglichkeit, eine Verletzung der Verpflichtung aus § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG im Rahmen der Entscheidung über die Sperrfrist (§ 18 Abs. 1 und 2 KSchG) zu berücksichtigen und auf diese Weise zu ihrer zusätzlichen Effektivität beizutragen.

 

Das LAG Düsseldorf hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Insoweit bleibt abzuwarten, wie sich das Bundesarbeitsgericht zu dieser Rechtsfrage positionieren wird.

 

Wie bereits mitgeteilt, hat das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich mit Beschluss vom 27.01.2022 den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens im Zusammenhang mit der Frage angerufen, welche Sanktion ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 S. 1 KSchG (Zuleitung einer Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat an die Agentur für Arbeit) nach sich zieht (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 6 AZR 155/21 (A)).

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2021 – 12 Sa 347/21

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