Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Sebastian Kern
Thema: Verkehrsrecht
Veröffentlicht am: 17. Oktober 2021
Mit Urteil vom 03.08.2021 entschied das OLG Düsseldorf, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der sich im Ausland ereignete (hier: Polen), die Erstattung der Kosten eines in Deutschland mit der Regulierung beauftragten Rechtsanwalts nach deutschem Recht (RVG) beanspruchen kann. Auf die Vergütung, die dem Rechtsanwalt im Ausland zu zahlen gewesen wäre, komme es nicht an.
Grundsätzlich gilt das Recht des Unfallortes, sodass der Geschädigte eines Unfalls im Ausland oftmals – im Gegensatz zum deutschen Schadensrecht – keinen Anspruch auf Erstattung der Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten, Sachverständigengebühren oder auch der Rechtsanwaltskosten gegen den Versicherer des Unfallverursachers hat.
Nach Meinung des OLG Düsseldorf ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls in Polen berechtigt, die Abschleppkosten des Transportes seines nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugs zu seinem Heimatort in Deutschland zu verlangen, weil ihm wegen des erheblichen Mehraufwands nicht zugemutet werden könne, sich von Deutschland aus um den Verkauf oder eine Reparatur seines Autos in Polen zu kümmern. Jedenfalls gelte dies, wenn die Abschleppkosten nicht außer Verhältnis zum Wert des beschädigten Fahrzeugs stünden.
Überdies führte das Gericht aus, dass der Geschädigte auch Anspruch auf die Gebühren seines in Deutschland mit der Schadensregulierung beauftragten Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt (RVG) habe, ohne dass es darauf ankomme, welche Vergütung einem vor Ort in Polen beauftragten Anwalt zu zahlen gewesen wäre.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2021 – 1 U 108/20
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