Was jeder über den Pflichtteil wissen muss
Die Regelungen zum Pflichtteil sind für viele ein komplexes Thema, besonders wenn es um die Erstellung eines Testaments geht. Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil, wie wird er berechnet und... Mehr lesen...
Autor: Jörg Matthews
Thema: Erbrecht
Veröffentlicht am: 3. Juli 2021
Der Fall
Geerbt hatten die Ehefrau, der Sohn und die Tochter. Der Sohn hatte seinerseits ein Kind, den Enkel des Erblassers. Die Ehefrau und die Tochter hatten die Erbschaft ausgeschlagen in der Erwartung, dass auch der Sohn die Erbschaft ausschlägt, um den Enkel als Erben nachrücken zu lassen. Der Sohn schlug jedoch nicht aus und wurde Alleinerbe.
Die Entscheidung
Die Richter folgten dem nicht. Bei einer sogenannten „lenkenden Ausschlagung“ stellt der Irrtum über die Person des nächstberufenen Erben zwar grundsätzlich einen beachtlichen Rechtsfolgenirrtum als Inhaltsirrtum dar. Irrt der Ausschlagende jedoch nicht über den durch seine Ausschlagung bewirkten Anfall der Erbschaft bei dem Nächstberufenen, sondern war das Ziel seiner Ausschlagung, dass nach weiterer Ausschlagung durch einen der Nächstberufenen die Erbschaft bei einer bestimmten Person anfällt, so irrt der Ausschlagende nicht über die unmittelbaren Rechtsfolgen seiner Ausschlagungserklärung. In diesem Fall bleibt es bei einem unbeachtlichen Motivirrtum. Im vorliegenden Fall wurde daher der gemeinsame Erbschein abgelehnt, da der Sohn Alleinerbe geworden ist.
Zum Hintergrund
Niemand ist verpflichtet, Erbe zu werden.
Motive der Ausschlagung sind nicht nur die Sorge, der Nachlass könne überschuldet sein oder dass der zum Erben Berufene mit der Erbschaft nichts zu tun haben will. Manchmal schlagen Erben aus, um den Anfall der Erbschaft bei bestimmten Personen herbeizuführen. Denn Folge der Erbausschlagung ist gemäß § 1953 Absatz 2 BGB, dass die Erbschaft mit der Ausschlagung automatisch demjenigen anfällt, der berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Hat sich der Ausschlagende darüber geirrt, wer an seiner statt Erbe wird, kann er die Ausschlagung wegen Irrtums anfechten. Die Anfechtung ist innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Irrtums dem Nachlassgericht gegenüber zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form (Notar) abzugeben, § 1955 BGB. Wer jedoch, wie in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall, nicht über die (unmittelbaren) Folgen der eigenen Ausschlagung irrt, sondern darüber, wie sich weitere Beteiligte hinsichtlich der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft verhalten, ist nicht zur Anfechtung berechtigt. Er hat „lediglich“ falsch eingeschätzt, wie sich weitere Beteiligte verhalten werden.
OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 06.02.2021, 21 W 167/20
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