Urlaubsanspruch bei Altersteilzeit im Blockmodell

Mit Urteil vom 24.09.2019 (9 AZR 481/18) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.

Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell sind Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Hinsichtlich des Urlaubsanspruchs im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell ist zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase zu unterscheiden.

Die Freistellungsphase ist mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen, ein Urlaubsanspruch besteht nicht.. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf eines Kalenderjahres, so muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.09.2019 (9 AZR 481/18)

08.10.2019, 10:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht