Keine Beschäftigungsgarantie für Schwerbehinderte

Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31.12.2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) gewährt keine Beschäftigungsgarantie

Im Fall einer insolvenzbedingten Kündigung zeigt ein tariflicher Sonderkündigungsschutz gem. § 113 Satz 1 InsO keine Wirkung

Mit Urteil vom 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18 – hat das Bundes­arbeitsgericht entschieden, dass Schwerbehinderte im be­stehenden Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB IX (bis 31. Dezember 2017: § 81 Abs. 4 SGB IX aF) von ihrem Arbeitgeber bis zur Grenze der Zumutbarkeit die Durchführung des Arbeits­verhältnisses entsprechend ihrer gesundheitlichen Situation verlangen können, dies schwerbehinderten Menschen jedoch keine Beschäftigungsgarantie gebe.

Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbe­hinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt. Dessen besonderer Beschäftigungsanspruch ist dann erst bei der Prüfung etwaiger Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

Entfällt die Beschäftigungsmöglichkeit eines schwerbehinderten Menschen aufgrund einer arbeitgeber­seitigen Organisationsentscheidung, die zu einer Umverteilung der Aufgaben und damit zum Wegfall des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Menschen führt, so steht der Beschäftigungsanspruch des Schwer­behinderten einer sich hieraus ergebenden betriebsbedingten Kündigung nicht entgegen, wenn kein andere geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht.

Der Beschäftigungsanspruch aus § 164 Abs. 4 SGB IX (§ 81 Abs. 4 SGB IX aF) kommt dann mangels geeigne­ter Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht zum Tragen.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für den Schwerbehinderten einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den er nach seinem Organisationskonzept nicht mehr benötigt.

Im Rahmen des Urteils hat das BAG weiterhin festgestellt, dass ein tariflicher Sonderkündigungsschutz im Fall einer Kündigung im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 113 Satz 1 InsO keine Wirkung zeigt und hiergegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2019 - 6 AZR 329/18 -

24.05.2019, 00:00
Kategorien: Veröffentlichungen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht