Berechnung des neuen Einheitspreises für Mengenmehrungen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOBB

Berechnung des neuen Einheitspreises für Mengenmehrungen gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

Ein Bauunternehmen wurde, unter Einbeziehung der VOB/B, mit Abbrucharbeiten beauftragt. Für die Entsorgung von Bau­schutt wurde für eine vorgegebene Menge von 1 Tonne ein Einheitspreis von 462 €/t netto angeboten. In der Tat wurden aber 83,92 t entsorgt. Der Auftragnehmer legte seiner Schluss­rechnung den ursprünglichen Einheitspreis zugrunde. Der Auftraggeber berechnete aber, auch unter Berücksichtigung des vereinbarten Zuschlags für Fremdarbeiten, einen Einheits­preis von 109,88 € pro Tonne. Der Auftragnehmer klagte die Zahlung des vertraglich vereinbarten Einheitspreises ein.

FAZIT

Die Klage hatte keinen Erfolg. Zunächst führt der BGH aus, dass eine Preisherabsetzung gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B für die über 110 % hinausgehende Mehrmenge auch dann stattfindet, wenn eine auf die Mengenmehrung kausal zurückzuführende Veränderung der im ursprünglichen Einheitspreis veran­schlagten Kosten nicht festgestellt werden kann.

Die neue Preisbildung ergebe sich nicht unmittelbar aus VOB/B. Diese begründet nur einen vertraglichen Anspruch auf Einwilligung in einen neuen Preis. Für die tatsächliche Berechnung sei zunächst auf die getroffene Vereinbarung zurückzugreifen. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen wurde, sei von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, die einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich ist. Ziel der Auslegung soll sein, dass keine der Vertragsparteien besser oder schlechter gestellt wird. Deswegen sei für die neue Preisbildung gerecht, die tatsächlich erforderlichen Kosten für die relevante Mehrmenge samt angemessenen Zuschlägen heranzuziehen. Der Auftragnehmer habe keinen Anspruch darauf, dass ihm unternehmerische Gewinne uneingeschränkt verbleiben. Der neue Preis könne selbstständig, d.h. ohne eine vorkalkulatorische Preisfortschreibung, bestimmt werden. Ein Zugriff auf die übliche Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB sei ebenso nicht erforderlich. Im Ergebnis wurde unter Berücksichtigung der auf die Mehrmengen tatsächlich angefallenen Kosten des Auftragnehmers und des vereinbarten Zuschlags für die Fremdleistungen ein Einheitspreis von 150,40 € pro Tonne zugesprochen.

BGH, Urteil vom 08.08.2019 - VII ZR 34/18

 

13.11.2019, 11:18
Kategorien: Veröffentlichungen